Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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83. 
Das Landesgewerbeamt hat innerhalb der vom Minister für Handel und 
Gewerbe festzustellenden Grenzen und nach den von ihm zu treffenden Bestimmungen: 
1. an der Aufsicht über das gewerbliche Unterrichtswesen und über die 
der Gewerbeförderung dienenden Einrichtungen teilzunehmen; 
2. über die Entwicklung des gewerblichen Unterrichtswesens und der Ge- 
werbeförderung Verwaltungsberichte zu erstatten; 
3. die im Inland und Ausland erscheinenden, das gewerbliche Unterrichts- 
wesen und die Gewerbeförderung betreffenden Veröffentlichungen zu 
sammeln und systematisch zu ordnen; 
4. in den das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung be- 
treffenden Angelegenheiten den Minister technisch zu beraten. 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann dem Landesgewerbeamte 
weitere Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltung des gewerblichen Unterrichts 
und der Gewerbeförderung überweisen, ihm auch die Verwaltung einzelner, der 
Gewerbeförderung dienender Einrichtungen übertragen. 
Ebenso bleibt dem Minister vorbehalten, die einzelnen Mitglieder des Landes- 
gewerbeamts zur Erledigung besonderer Aufträge heranzuziehen. 
84. 
Die wichtigeren, dem Minister zu erstattenden Gutachten und Berichte 
werden in der Regel nach den in den Sitzungen des Kollegiums auf Grund 
mündlicher Vorträge gefaßten Beschlüssen bearbeitet. 
Im übrigen wird die Geschäftsordnung des Landesgewerbeamts vom 
Minister für Handel und Gewerbe festgestellt. 
85. 
Der ständige Beirat für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbe- 
förderung ist berufen, auf Erfordern des Ministers für Handel und Gewerbe 
wichtige Fragen dieser Verwaltungszweige, namentlich solche von grundsätzlicher 
Bedeutung, zu erörtern und zu begutachten. 
Der ständige Beirat besteht aus einer allgemeinen Abteilung und aus 
Fachabteilungen. 
Die ordentlichen Mitglieder des Landesgewerbeamts gehören sowohl der 
allgemeinen, wie den Fachabteilungen des Beirats an. 
Im übrigen werden die Mitglieder aller Abteilungen von dem Minister 
auf die Dauer von fünf Jahren berufen, mit der Maßgabe, daß in der all- 
gemeinen Abteilung jede Fachabteilung mindestens durch ein berufenes Mitglied 
vertreten sein muß. 
Dem Minister für Handel und Gewerbe bleibt vorbehalten, neben den auf 
Grund des Abs. 4 berufenen Mitgliedern auch weitere Mitglieder für einzelne 
Sitzungen zu berufen. 
 
	        
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