Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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dem  1.  Juli  1906  die  beteiligten  Provinzen  oder  andere  öffentliche  Verbände  der
Staatsregierung  gegenüber  in  rechtsverbindlicher  Form  nachstehende  Verpflichtungen
übernommen  haben,  und  zwar:

1.  hinsichtlich  des  im  &  1  unter  1  a  aufgeführten  Rhein—Herne-Kanals
einschließlich  des  Lippe-Seitenkanals  Datteln—Hamm

den  durch  die  Schiffahrtabgaben  und  sonstige  laufende  Einnahmen
dieser  Kanäle  etwa  nicht  gedeckten  Fehlbetrag  der  von  dem  zuständigen
Minister  festgesetzten  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  dieser  Kanäle
bis  zur  Höhe  von  fünfhundertfünfunddreißigtausend  (535.000)  Mark
für  das  Rechnungsjahr  dem  Staate  zu  erstatten,

ferner  einen  Baukostenanteil  von  vierundzwanzig  Millionen  achthundertdreißigtausend
  (24  830  000)  Mark  aus  eigenen  Mitteln  in  jedem
Rechnungsjahre  mit  3  vom  Hundert  zu  verzinsen  und  vom  sechzehnten
Betriebsjahr  ab  auch  mit  ½  vom  Hundert  sowie  den  ersparten  Zinsbeträgen
  zu  tilgen,  soweit  die  laufenden  Einnahmen  dieser  Kanäle  nach
Abzug  der  aufgewendeten  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  zur  Verzinsung
  und  Abschreibung  des  für  den  Rhein—Herne-Kanal  und  den
Lippe-Seitenkanal  verausgabten  Baukapitals  mit  zusammen  3½  vom
Hundert  nicht  ausreichen;

2.  hinsichtlich  des  im  §  1  unter  lo  aufgeführten  Kanals  von  Bevergern
zur  Weser  mit  Anschluß  nach  Hannover  nebst  den  genannten  Zweigkanälen
  sowie  der  Herstellung  von  Staubecken  und  einiger  Regulierungsarbeiten
  in  der  Weser  unterhalb  Hameln

den  durch  die  Schiffahrtabgaben  und  sonstige  laufende  Einnahmen.
dieser  Wasserstraßen  etwa  nicht  gedeckten  Fehlbetrag  der  durch  den  zuständigen
  Minister  festgestellten  Betriebs--  und  zinterhaltungekosten  derselben
  bis  zur  Höhe  von  achthundertsiebenundvierzigtausendfünfhundert
(847  500)  Mark  für  das  Rechnungsjahr  dem  Staate  zu  erstatten,

ferner  einen  Baukostenanteil  von  siebenunddreißig  Millionen  dreihundertfünfzigtausend
  (37  350  000)  Mark  aus  eigenen  Mitteln  in  den
ersten  fünf  Jahren  von  der  Betriebseröffnung  ab  mit  1  vom  Hundert,
für  die  folgenden  fünf  Betriebsjahre  mit  2  vom  Hundert,  von  da  ab
in  jedem  Jahre  mit  3  vom  Hundert  zu  verzinsen,  vom  sechzehnten
Jahre  ab  auch  mit  ½  vom  Hundert  sowie  den  ersparten  Zinsbeträgen
zu  tilgen,  soweit  die  laufenden  Einnahmen  aus  diesen  Wasserstraßen
nach  Abzug  der  aufgewendeten  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  zur
Verzinsung  und  Abschreibung  des  für  diesen  Kanal  mit  Zweigkanälen,
für  die  Staubecken  und  für  die  Regulierungsarbeiten  in  der  Weser
unterhalb  Hameln  verausgabten  Baukapitals  mit  den  für  die  vorbezeichneten
  Zeitabschnitte  vorgesehenen  Sätzen  nicht  ausreichen.

Die  Verbindung  zwischen  der  Weser  und  dem  Kanale  vom  Rhein
zur  Weser  bei  Minden  ist  erst  herzustellen,  wenn  der  Bremische  Staat
sich  verpflichtet  hat,  in  die  Weser  bei  Hemelingen  ein  Wehr  mit

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