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verwendeten Baukapitals von sechs Millionen fünfhunderttausend (6 500 000) Mark
und zu dessen Tilgung,
sodann nach vollendeter Abschreibung beider Kapitalien zur Zurückzahlung
der vom Staate und den beteiligten Verbänden in früheren Jahren seit der Be-
endigung der Kanalisierungsarbeiten geleisteten Zubußen, einschließlich der Ausfälle
an der Verzinsung des vorbezeichneten Kapitals von 6 500 000 Mark, nach dem
Verhältnmisse des beiderseitigen Guthabens,
darnach zur Erstattung der vom Staate verausgabten Bauzinsen und
schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von den Zubußen des
Staates und der Verbände mit 3 vom Hundert zu berechnenden Zinsen nach dem
Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge.
86.
Wenn und soweit durch die Inbetriebnahme des Großschiffahrtweges
Berlin—Stettin die Wettbewerbsverhältnisse der schlesischen Montanindustrie, ins-
besondere für Steinkohlen und Eisen, trotz der für die Oder vorgesehenen und bis
dahin ausgeführten Verbesserungen gegenüber anderen (in= und ausländischen)
Montanerzeugnissen ungünstig verschoben werden, sind alsbald diejenigen weiteren
Maßnahmen zu treffen, welche geeignet sind, die vorher vorhanden gewesene
Frachtenspannung in dem Schnittpunkte Berlin zwischen den schlesischen Revieren
einerseits und den konkurrierenden Revieren (für England ab Stettin gerechnet)
andererseits, aufrecht zu erhalten.
87.
Die Erlöse aus der Wiederveräußerung von Grundstücken, die über den
dauernden Bedarf hinaus für Bauzwecke erworben werden, sind den Baufonds,
solange diese noch offen sind, wieder zuzuführen (§ 20 des Gesetzes, betreffend den
Staatshaushalt vom 11. Mai 1898, Gesetz-Samml. S. 77), nach Schließung
derselben aber von den aufgewendeten Baukapitalien abzuschreiben.
88.
Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund der vor—
bezeichneten Verpflichtungen der Staatskasse oder jenen von dieser zu erstatten
sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach Anhörung von Vertretern der Ver—
von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister endgültig fest—
gestellt.
809.
Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus diesen Verpflichtungen
den Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten finden die gesetz—
lichen Vorschriften über die Mehr= und Minderbelastung einzelner Kreise und
Kreisteile sowie der 9I9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz-Samml. S. 152) Anwendung.