Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 186 — 
verwendeten Baukapitals von sechs Millionen fünfhunderttausend (6 500 000) Mark 
und zu dessen Tilgung, 
sodann nach vollendeter Abschreibung beider Kapitalien zur Zurückzahlung 
der vom Staate und den beteiligten Verbänden in früheren Jahren seit der Be- 
endigung der Kanalisierungsarbeiten geleisteten Zubußen, einschließlich der Ausfälle 
an der Verzinsung des vorbezeichneten Kapitals von 6 500 000 Mark, nach dem 
Verhältnmisse des beiderseitigen Guthabens, 
darnach zur Erstattung der vom Staate verausgabten Bauzinsen und 
schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von den Zubußen des 
Staates und der Verbände mit 3 vom Hundert zu berechnenden Zinsen nach dem 
Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge. 
86. 
Wenn und soweit durch die Inbetriebnahme des Großschiffahrtweges 
Berlin—Stettin die Wettbewerbsverhältnisse der schlesischen Montanindustrie, ins- 
besondere für Steinkohlen und Eisen, trotz der für die Oder vorgesehenen und bis 
dahin ausgeführten Verbesserungen gegenüber anderen (in= und ausländischen) 
Montanerzeugnissen ungünstig verschoben werden, sind alsbald diejenigen weiteren 
Maßnahmen zu treffen, welche geeignet sind, die vorher vorhanden gewesene 
Frachtenspannung in dem Schnittpunkte Berlin zwischen den schlesischen Revieren 
einerseits und den konkurrierenden Revieren (für England ab Stettin gerechnet) 
andererseits, aufrecht zu erhalten. 
  
87. 
Die Erlöse aus der Wiederveräußerung von Grundstücken, die über den 
dauernden Bedarf hinaus für Bauzwecke erworben werden, sind den Baufonds, 
solange diese noch offen sind, wieder zuzuführen (§ 20 des Gesetzes, betreffend den 
Staatshaushalt vom 11. Mai 1898, Gesetz-Samml. S. 77), nach Schließung 
derselben aber von den aufgewendeten Baukapitalien abzuschreiben. 
88. 
Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund der vor— 
bezeichneten Verpflichtungen der Staatskasse oder jenen von dieser zu erstatten 
sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach Anhörung von Vertretern der Ver— 
von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister endgültig fest— 
gestellt. 
809. 
Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus diesen Verpflichtungen 
den Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten finden die gesetz— 
lichen Vorschriften über die Mehr= und Minderbelastung einzelner Kreise und 
Kreisteile sowie der 9I9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetz-Samml. S. 152) Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.