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19.
Auf den im Interesse der Schiffahrt regulierten Flüssen sind Schiffahrt-
abgaben zu erheben.
Die Abgaben sind so zu bemessen, daß ihr Ertrag eine angemessene Ver-
zinsung und Tilgung derjenigen Aufwendungen ermöglicht, die der Staat zur
Verbesserung oder Vertiefung jedes dieser Flüsse über das natürliche Maß hinaus
im Interesse der Schiffahrt gemacht hat.
Die Erhebung dieser Abgaben hat spätestens mit Inbetriebsetzung des Rhein—
Weser-Kanals oder eines Teiles desselben zu beginnen.
8 20.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gibraltar, den 1. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller.
v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen. v. Bethmann-Hollweg.
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(Nr. 10590.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1905, betreffend eine Abänderung der Ver-
waltungsordnung für die Staatseisenbahnen.
Auf den Bericht vom 15. März d. J. will Ich in Abänderung der durch
Meinen Erlaß vom 15. Dezember 1894 genehmigten Verwaltungsordnung für
die Staatseisenbahnen (Gesetz= Samml. 1895 S. 11) genehmigen, daß Weichen-
steller erster Klasse, einschließlich der Haltestellenaufseher und Stellwerksweichen-
steller unkrindbar angestellt werden dürfen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 20. März 1905.
Wilhelm.
v. Budde.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
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