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Artikel J.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird den Betrieb
der Mecklenburg-Schwerinschen Landeslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahr
1905 zur Abspielung gelangenden 258. Lotterie völlig einstellen.
Sie wird während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb dieser
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskasse eine andere
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen.
Artikel II.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird gegen das
Spielen in von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von
Losen und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche
mit denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz-
Samml. S. 255) im wesentlichen übereinstimmen,) erlassen, auch während der
Dauer dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung
weder aufheben noch abändern.
Artikel III.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung räumt der Königlich
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht
ein) innerhalb des Mecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiets Lose der Königlich
Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle
Anordnungen, welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser
Lotterie für erforderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen
Staatsgebiets zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer
anzustellen und die Geschäfte durch diese betreiben zu lassen.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird während
der Dauer dieses Vertrags den Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer
Geld= oder solcher Lotterien, bei denen sich die Veranstalter verpflichten, an
Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien
von einem deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder
einer anderen Korporation, Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie
das Spielen in solchen Lotterien innerhalb ihres Staatsgebiets nur im Ein-
verständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gestatten. Ausgenommen
von solcher Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der Krankenpflege innerhalb
des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, sofern das Spielkapital 100 000 Mark
(Einhunderttausend Marhk) nicht übersteigt.
Sie wird insonderheit das der Stadt Rostock auf Grund des Erbvertrags
vom 13. Mai 1788 zustehende Recht, im Falle der Einstellung der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Landeslotterie ihrerseits eine eigene Lotterie zu ver-
anstalten, bis zu dem im Artikel 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wegfall bringen.