Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Lotterieeinnehmern mehr Lose abgesetzt sind, als dem Verhältnisse der Rente 
von 400 000 Mark zu dem gesamten Jahresreinertrage der Preußischen Lotterie- 
verwaltung entspricht, erhöht sich die Rente um die Hälfte des auf die über 
dieses Verhältnis hinaus von den genannten Einnehmern abgesetzten Lose anteilig 
entfallenden Reinertrags. Solche Rentenerhöhung wird von der Königlich 
Preußischen Regierung alsbald nach Feststellung an die Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinsche Regierung ausgekehrt werden. 
Bei Berechnung dieser Rentenerhöhung werden auch solche Lose berück- 
sichtigt, welche von den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin 
angestellten Lotterieeinnehmern außerhalb desselben abgesetzt werden, doch soll 
solche Rentenerhöhung erst zur Berechnung kommen — dann jedoch in vollem 
Umfange, — wenn die Zahl der Lose, welche zur Erreichung eines Ulberschusses 
über den festen Rentenbetrag von 400 000 Mark hinaus verkauft werden müssen, 
die Zahl 500 erreicht. 
Der Vorgesetzte der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion wird 
dem Großherzoglich Mecklenburgischen Kommissarius alljährlich binnen drei 
Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahrs der Königlich Preußischen 
Lotterieverwaltung einen Nachweis über diejenigen Verhältnisse zukommen lassen, 
aus denen sich der Anspruch oder Nichtanspruch der Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen Regierung auf eine Rentenerhöhung beurteilen läßt. 
  
  
  
Artikel VIII. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Zahl 
der Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl 
sie den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin anzunehmenden 
Lotterieeinnehmern zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede 
andere, die Einrichtung, die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen 
Klassenlotterie betreffende Anordnung ausschließlich überlassen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird aber den im 
Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin bestellten Einnehmern, soweit Lose hierzu 
verfügbar sind, diejenige Zahl von Losen überweisen) die sie sich für alle Klassen 
zweier aufeinander folgender Lotterien vor Feststellung des Spielplans der ersten 
dieser Lotterien fest zu übernehmen verpflichten. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß in jeder 
Stadt des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Gelegenheit zum Erwerbe der 
Lose der Königlich Preußiischen Lotterie gegeben ist, auch der Entwicklung des 
Absatzes der Lotterielose im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin bereitwilligste 
Förderung zuteil werden lassen, daher den in Preußen und sonstigen Absatz- 
gebieten angestellten Lotterieeinnehmern keine günstigeren Bedingungen der 
Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen 
Lose zugestehen als den im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin angestellten. 
  
  
  
  
 
	        
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