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Lotterieeinnehmern mehr Lose abgesetzt sind, als dem Verhältnisse der Rente
von 400 000 Mark zu dem gesamten Jahresreinertrage der Preußischen Lotterie-
verwaltung entspricht, erhöht sich die Rente um die Hälfte des auf die über
dieses Verhältnis hinaus von den genannten Einnehmern abgesetzten Lose anteilig
entfallenden Reinertrags. Solche Rentenerhöhung wird von der Königlich
Preußischen Regierung alsbald nach Feststellung an die Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinsche Regierung ausgekehrt werden.
Bei Berechnung dieser Rentenerhöhung werden auch solche Lose berück-
sichtigt, welche von den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin
angestellten Lotterieeinnehmern außerhalb desselben abgesetzt werden, doch soll
solche Rentenerhöhung erst zur Berechnung kommen — dann jedoch in vollem
Umfange, — wenn die Zahl der Lose, welche zur Erreichung eines Ulberschusses
über den festen Rentenbetrag von 400 000 Mark hinaus verkauft werden müssen,
die Zahl 500 erreicht.
Der Vorgesetzte der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion wird
dem Großherzoglich Mecklenburgischen Kommissarius alljährlich binnen drei
Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahrs der Königlich Preußischen
Lotterieverwaltung einen Nachweis über diejenigen Verhältnisse zukommen lassen,
aus denen sich der Anspruch oder Nichtanspruch der Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Regierung auf eine Rentenerhöhung beurteilen läßt.
Artikel VIII.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Zahl
der Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl
sie den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin anzunehmenden
Lotterieeinnehmern zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede
andere, die Einrichtung, die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen
Klassenlotterie betreffende Anordnung ausschließlich überlassen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird aber den im
Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin bestellten Einnehmern, soweit Lose hierzu
verfügbar sind, diejenige Zahl von Losen überweisen) die sie sich für alle Klassen
zweier aufeinander folgender Lotterien vor Feststellung des Spielplans der ersten
dieser Lotterien fest zu übernehmen verpflichten.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß in jeder
Stadt des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Gelegenheit zum Erwerbe der
Lose der Königlich Preußiischen Lotterie gegeben ist, auch der Entwicklung des
Absatzes der Lotterielose im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin bereitwilligste
Förderung zuteil werden lassen, daher den in Preußen und sonstigen Absatz-
gebieten angestellten Lotterieeinnehmern keine günstigeren Bedingungen der
Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen
Lose zugestehen als den im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin angestellten.