Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel IX. 
Die etwaige Gewährung einer Abfindung an die Pächter der bisherigen 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Landeslotterie für Aufgabe des Pacht- 
verhältnisses vor Ablauf seiner vertragsmäßigen Dauer oder an die Stadt Rostock 
für den Verzicht auf die ihr nach dem Erbvertrage vom 13. Mai 1788 zustehen- 
den Rechte liegt der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung ob, 
ohne dieserhalb einen Entschädigungsanspruch an den Preußischen Staat erheben 
zu können. 
Artikel X. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren, von dem 
Augenblicke seines Inkrafttretens an, abgeschlossen; er gilt jedesmal für einen 
Zeitraum von fünf Jahren als verlängert, sofern er nicht mindestens ein Jahr 
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden Teile ge- 
kündigt wird. 
Artikel XI. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1905 in Kraft. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, Lose für die 
213. Königlich Preußische Klassenlotterie im Gebiete des Großherzogtums Mecklen- 
burg= Schwerin schon vom 15. Mai 1905 ab zu vertreiben und die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten 
u treffen. 
Andererseits ist, im Falle dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und 
nicht durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinsche Regierung befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft 
des Vertragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung den Betrieb 
einer eigenen Staatslotterie wieder aufzunehmen beschließen sollte, schon von dem 
der am 30. Juni eintretenden Endschaft des Vertragsverhältnisses vorangehenden 
15. Mai ab die hierzu nötigen Veranstaltungen zu treffen und mit dem Vertriebe 
der Lose zu beginnen. 
Artikel XII. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden und der Austausch der Ratiftkationsurkunden tunlichst bald erfolgen. 
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von 
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden. 
So geschehen zu Berlin den achtundzwanzigsten November Eintausend- 
neunhundertundvier. 
(Siege.l) Ernst Werner v. Heyden. 
(Siegel) Georg Strutz. 
(Siegel) Arthur Zimmermann. 
  
  
 
	        
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