Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

zu Freiburg im Breisgau zum Losevertrieb in ihrem Staatsgebiete 
zugelassen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß 
diese Zulassung durch die Bestimmung im Artikel IV. Abs. 1 des Ver- 
trags nicht berührt wird. 
Zu Artikel III und VI: Hat die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche 
Regierung Bedenken gegen die Ernennung einer von der Königlich 
Preußischen Regierung als Einnehmer in Aussicht genommenen 
Persönlichkeit, so wird die Königlich Preußische Regierung solchen 
Bedenken tunlichst Rechnung tragen. 
. Zu Artikel V: Die Königlich Preußische Regierung und die Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung sind darüber im Ein- 
verständnisse, daß unter besonderen Steuern oder Abgaben= nur solche 
Steuern oder Abgaben zu verstehen sind, welche darauf abzielen, das 
Einkommen der Einnehmer, welches sie als solche beziehen, im weiter- 
gehenden Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein 
eltenden Steuergesetzen belastet werden würde. Weiter sind die hohen 
ontrahenten darüber im Einverständnisse, daß der von der Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zugesicherten Steuer- 
freiheit gleich zu achten ist die Ubernahme der etwaigen Steuerleistung 
seitens der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung. 
Zu Artikel VII: Die Königlich Preußische Regierung und die Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung befinden sich darüber 
im Einverständnisse, daß für die Berechnung der eventuellen Renten- 
erhöhung im ersten Vertragsjahr auch der Reinertrag derjenigen vor 
dem Inkrafttreten des Vertrags gespielten Klassen einer oder auch 
eventuell zweier Klassenlotterien heranzuziehen ist, welche für das Etat- 
jahr der Königlich Preußischen Lotterieverwaltung in Betracht kommen, 
in welchem der Vertrag in Kraft tritt. 
Sie sind sich ferner darüber einig, daß unter dem Reinertrage 
der Preußischen Lotterieverwaltung der rechnungsmäßige Uberschuß der 
in der Rechnung der Preußischen Lotterieverwaltung nachgewiesenen 
Einnahmen über die dort nachgewiesenen Ausgaben zu verstehen ist, 
jedoch ohne Berücksichtigung der auf Grund des gegenwärtigen oder 
ähnlicher Verträge seitens der Königlich Preußischen Regierung als 
Gegenleistung für die Zulassung der Lose der Preußischen Klassen- 
lotterie in außerpreußischen Staaten an letztere zu gewährenden 
Zahlungen. 
Für den Fall, daß während dreier aufeinanderfolgender) in die 
Vertragsdauer fallender Preußischer Rechnungsjahre im Durchschnitte 
sämtlicher Klassen der den Voranschlägen dieser Jahre zu Grunde liegenden 
Lotterien von den innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin 
  
 
	        
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