Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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bestellten Lotterieeinnehmern zwar nicht mindestens 500, aber mindestens 
400 Lose mehr abgesetzt sind, als dem Verhältnisse der Rente von 
400 000 Mark zu dem gesamten Jahresreinertrage der Preußischen 
Lotterieverwaltung entspricht, erklärt sich die Königlich Preußische Re- 
gierung bereit, alsdann auf Verlangen der Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen Regierung zwar nicht für die abgelaufenen, dagegen für 
die folgenden 3 Rechnungsjahre die Rente unter sinngemäßer Anwen- 
dung der Bestimmungen im Artikel VII Absatz 2 und 3 des Vertrags 
und der vorstehenden Absätze dieser Ziffer des Schlußprotokolls ent- 
sprechend zu erhöhen. 
  
Zu Artikel X: Die Königlich Preußische Regierung erkennt an, daß 
die Großherzoglich Mecklenburg- Schwerinsche Regierung an der Ver- 
längerung des Vertrags in Rücksicht auf die Aufgabe der eigenen 
Landeslotterie ein lebhaftes Interesse hat, und nehmen daher die beiden 
hohen Kontrahenten in erster Linie eine Verlängerung des Vertrags 
eventuell auf einer nach den gemachten Erfahrungen modiftzierten 
Grundlage in Aussicht, es sei denn, daß Preußen den Betrieb einer 
Lotterie für Rechnung der Staatskasse überhaupt einstellen sollte. 
Die Ratifikation des Vertrags soll baldtunlichst herbeigeführt und die 
Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Berlin bewirkt werden. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus- 
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen 
Bevollmächtigten und der Großherzoglich Mecklenburg= Schwerinsche Bevoll- 
mächtigte je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegen- 
genommen. 
So geschehen zu Berlin den acht und zwanzigsten November Eintausend 
Neunhundert und Vier. 
Georg Struzz. 
Ernst Werner v. Heyden. 
Arthur Zimmermann. 
  
 
	        
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