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bestellten Lotterieeinnehmern zwar nicht mindestens 500, aber mindestens
400 Lose mehr abgesetzt sind, als dem Verhältnisse der Rente von
400 000 Mark zu dem gesamten Jahresreinertrage der Preußischen
Lotterieverwaltung entspricht, erklärt sich die Königlich Preußische Re-
gierung bereit, alsdann auf Verlangen der Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Regierung zwar nicht für die abgelaufenen, dagegen für
die folgenden 3 Rechnungsjahre die Rente unter sinngemäßer Anwen-
dung der Bestimmungen im Artikel VII Absatz 2 und 3 des Vertrags
und der vorstehenden Absätze dieser Ziffer des Schlußprotokolls ent-
sprechend zu erhöhen.
Zu Artikel X: Die Königlich Preußische Regierung erkennt an, daß
die Großherzoglich Mecklenburg- Schwerinsche Regierung an der Ver-
längerung des Vertrags in Rücksicht auf die Aufgabe der eigenen
Landeslotterie ein lebhaftes Interesse hat, und nehmen daher die beiden
hohen Kontrahenten in erster Linie eine Verlängerung des Vertrags
eventuell auf einer nach den gemachten Erfahrungen modiftzierten
Grundlage in Aussicht, es sei denn, daß Preußen den Betrieb einer
Lotterie für Rechnung der Staatskasse überhaupt einstellen sollte.
Die Ratifikation des Vertrags soll baldtunlichst herbeigeführt und die
Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Berlin bewirkt werden.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen
Bevollmächtigten und der Großherzoglich Mecklenburg= Schwerinsche Bevoll-
mächtigte je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegen-
genommen.
So geschehen zu Berlin den acht und zwanzigsten November Eintausend
Neunhundert und Vier.
Georg Struzz.
Ernst Werner v. Heyden.
Arthur Zimmermann.