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Lotterien der im ersten Absatz bezeichneten Art, welche für das Preußische
Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung
ugelassen sind, wird die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung auf
Wunsch der Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets
zulassen.
Artikel II.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird gegen das
Spielen in von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen
und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit
denen des Preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz Samml.
S. 255) im wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 15. Mai
1905 an erlassen und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Ver-
trags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben
noch abändern.
Artikel IV.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für
wessen Rechnung solche auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Groß-
herzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung oder einem Kommunal= oder
sonstigen Verband auferlegt werden.
Artikel V.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird der Königlich
Preußischen General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Aus-
wahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterie-
einnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden
und Beamten anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich
Preußischen General-Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe un-
gesäumt zu entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion beziehungsweise deren
Vertreter werden regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers inner-
halb des Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebiets das Gutachten
der ihnen von der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung zu be-
zeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder Annahme oder Entlassung
eines solchen Einnehmers Kenntnis geben.
Die im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz angestellten Königlich Preußischen
Lotterieeinnehmer sollen Hoheitszeichen zur Bezeichnung ihres Dienstsitzes und
ihrer. Diensigeschäfte innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz nicht
verwenden.