Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel VI. 
Als Gegenleistung gegen die nach Ziffer I bis IV von der Großherzoglich 
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die 
Königlich Preußische Regierung an die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitsche 
Staatskasse eine jährliche Rente von 67 000 Mark, in Worten „Siebenundsechzig 
Tausend Mark“, in zwei gleichen am 1. Juli und 2. Januar jedes vom 1. April 
bis 31. März laufenden Rechnungsjahrs fälligen Raten, die erste Rate am 
1. Juli 1905. 
Sollte in einem Rechnungsjahre der der Königlich Preußischen Staatskasse 
verbleibende Uberschuß der Preußischen Lotterieverwaltung auf den Kopf der Be- 
völkerung des Preußischen Staatsgebiets eine höhere Einnahme darstellen als eine 
Rente von 67 000 Mark auf den Kopf der Bevölkerung des Mecklenburg- 
Strelitzschen Staatsgebiets, so ist die nach Abs. 1 zu zahlende Rente auf Ver- 
langen der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung für das betreffende 
Rechnungsjahr nachträglich dergestalt zu erhöhen, daß der von ihr auf den Kopf 
der Bevölkerung des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz entfallende Betra 
dem auf den Kopf der Preußischen Bevölkerung entfallenden Betrage des na 
Abzug auch dieses Mehrbetrags der Rente der Preußischen Staatskasse noch ver- 
bleibenden Uberschusses der Preußischen Lotterieverwaltung gleichkommt. Hierbei 
sind die bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der ortsanwesenden 
Bevölkerung zu Grunde zu legen. 
  
  
Artikel VII. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner- 
halb des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz anzunehmenden Lotterieeinnehmern 
zum Vertriebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, 
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende 
Anordnung ausschließlich überlassen. 
Artikel VIII. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren, von 
seinem Inkrafttreten ab gerechnet, abgeschlossen; er gilt jedesmal für einen Zeit- 
raum von 5 Jahren als verlängert, sofern er nicht mindestens ein Jahr vor 
Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der hohen vertragschließenden Teile ge- 
kündigt wird. 
Artikel IX. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1905 in Kraft. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, Lose für die 
213. Königlich Preußische Klassenlotterie im Gebiete des Großherzogtums Mecklen- 
36“
	        
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