Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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burg-Strelitz schon vom 15. Mai 1905 ab zu vertreiben und die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen. 
Andererseits ist, im Falle dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und 
nicht durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Großherzoglich 
Mecklenburg-Strelitzsche Regierung befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft 
des Vertragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung eine eigene 
Staatslotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, die 
hierzu nötigen Veranstaltungen einschließlich des Losevertriebs schon von dem dem 
Vertragsablaufe vorangehenden 15. Mai ab zu treffen beziehungsweise zu gestatten. 
Artikel X. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in 
Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
v e geschehen zu Berlin, den dritten Dezember Eintausend Neunhundert 
und Vier. 
  
  
Eiegel) Georg Strutz. 
(Siegel.) Martin Selmer. 
Eiegel) Arthur Zimmermann. 
—. —— 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 3. Dezember 1904. 
  
  
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen 
dem Königreiche Preußen und dem Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz ver- 
einbarten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Ver- 
einbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden: 
1. Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der 
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa 
für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
2. Die Königlich Preußische Regierung wird für die Dauer des Vertrags 
den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie in eigener Ver- 
  
 
	        
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