2
— 211 —
waltung führen, also eine entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassung
derselben an Dritte nur im Einverständnisse mit der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung eintreten lassen.
Die Königlich Preußische Negierung schließt den Vertrag nur unter
a
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen
Monarchie und die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung
nur unter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Einverständnisses der
Landstände ab, soweit dasselbe zu einzelnen Bestimmungen des Ver-
trags erforderlich ist.
Zu Artikel II: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber
im Einverständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet
des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz bereits zugelassenen Privat-
geldlotterien von der Bestimmung im ersten Absatze des Artikels II
des Vertrags nicht berührt werden, also in der bisherigen Weise zu-
elassen bleiben.
* Artikel III: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis
ur Ratifikation des Vertrags die Entschließung darüber vor, ob sie
ie von der Großherzoglich Mecklenburg Strelitzschen Regierung zu
erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Arkikels III
entsprechend glaubt ansehen zu können.
Zu Artikel I und V: Hat die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche
Regierung Bedenken gegen die Ernennung einer von der Königlich
Preußischen Regierung als Einnehmer in Aussicht genommenen Persön-
lichkeit, so wird die Königlich Preußische Regierung solchen Bedenken
tunlichst Rechnung tragen.
. Zu Artikel IV: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich
darüber im Einverständnisse, daß unter „besonderen Steuern und Ab-
gaben" im Sinne des zweiten Absatzes nur solche Steuern und Abgaben
zu verstehen sind, welche darauf abzielen, das Einkommen der Lotterie-
einnehmer, welches sie als solche beziehen, in weitergehendem Maße
steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuer-
gesetzen belastet werden würde.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen
Bevollmächtigten und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Bevollmächtigte
je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den dritten Dezember Eintausend Neunhundert
und Vier.
Georg Strutz. Dr. Martin Selmer. Arthur Zimmermann.
—stustx-!..—