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(Nr. 10598.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck zur Regelung der Lotterie-
verhältnisse. Vom 7. Dezember 1904.
um Znecke einer Vereinbarung über die Lotterieverhältnisse haben zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrat Dr. Georg Strutz und
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrat Arthur Zimmermann,
der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck:
den Senator Hermann Eschenburg und den Senator Dr. Ferdinand
Fehling,
welche unter dem Vorbehalte der Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag ab-
geschlossen haben:
Artikel I.
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird den Betrieb ihrer Staatslotterie
mit dem Abschlusse der 13. Lotterie pöl einstellen.
Sie verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb
dieser Lotterie wieder aufzunehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskasse eine
andere Lotterie zu errichten oder an einer solchen sich zu beteiligen.
Artikel II.
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird gegen das Spielen in von ihr nicht
zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten
solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des Preußischen
Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) vollständig
übereinstimmen und als mit diesen übereinstimmend von der Königlich Preußischen
Regierung anerkannt sind, mit Geltung spätestens vom 20. Mai 1905 ab erlassen.
Diese Bestimmungen dürfen während der Dauer dieses Vertrags nur mit
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung aufgehoben oder abgeändert
werden.
Artikel III.
Die Freie und Hansestadt Lübeck räumt der Königlich Preußischen Re-
gierung für die Dauer dieses Vertrags das aus,schließliche Recht ein, innerhalb
des Lübeckischen Staatsgebiets Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu
vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Handlungen, welche die Königlich
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in
gleicher Weise wie innerhalb des Preußischen Staatsgebiets vorzunehmen, ins-
besondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und die Ge-
schäfte durch diese betreiben zu lassen.