Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  7.  Dezember  1904.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Aufgabe  der  Lübeckischen  Staatslotterie
  und  Zulassung  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  im  Lübeckischen
Staatsgebiete  vereinbarten  Staatsvertrags  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  mit  den  Vereinbarungen
  des  Vertrags  selbst  gleichverbindliche  Erklärungen  aufsgenommen  worden:

J.

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Alle  Bestimmungen  des  Vertrags  gelten  nicht  nur  für  die  derzeitige
Königlich  Preußische  Klassenlotterie,  sondern  auch  für  alle  während  der
Dauer  des  Vertrags  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für
Rechnung  ihrer  Staatskasse  etwa  noch  veranstalteten  Geldlotterien.

mDie  Königlich  Preußische  Negierung  schließt  den  Vertrag  nur  unter
a

Voraussetzung  der  Zustimmung  des  Landtags  der  Königlich  Preußischen
Monarchie  und  der  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Lübeck  nur  unter
derjenigen  der  Zustimmung  der  Lübeckischen  Bürgerschaft.

.Zu  Artikel  II:  Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  bis  zur

Ratifikation  des  Vertrags  die  Entschließung  darüber  vor,  ob  sie  die
von  der  Freien  und  Hansestadt  Lübeck  zu  erlassende  Lotteriestrafgesetzgebung
  als  den  Bestimmungen  des  Artikels  II  entsprechend  glaubt.
ansehen  zu  können.

Zu  Artikel  IV:  Die  vertragschließenden  Teile  befinden  sich  darüber  im

Einverständnisse,  daß  die  bei  Abschluß  des  Vertrags  für  das  Lübeckische
Staatsgebiet  bereits  zugelassenen  Privatgeldlotterien  von  der  Bestimmung
im  ersten  Absatze  des  Artikels  IV  des  Vertrags  nicht  berührt  werden,
also  in  der  bisherigen  Weise  zugelassen  bleiben,  daß  hiergegen  die  bisherige
  Zulassung  der  Staatslotterien  dritter  Staaten  im  Lübeckischen
Staatsgebiete  mit  dem  im  Artikel  II  bezeichneten  Zeitpunkt  in  Wegfall
ommt.

Zu  Artikel  V:  Die  vertragschließenden  Teile  sind  darüber  im  Einverständnisst,

  daß  unter  „besonderen  Steuern  oder  Abgaben“  im  Sinne
des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  V  nur  solche  Steuern  oder  Abgaben

Gesetz-  Samml.  1905.  (Nr.  10598—10600.)  37