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von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Eltille gehörige Gemeinde Eltville,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde
Mündersbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Bremthal,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Königstein gehörige Gemeinde Hornau,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörigen Gemeinden
Lindschied und Schlangenbad,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Dahlen
am 15. Juni 1905 beginnen soll.
Berlin, den 18. Mai 1905.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Fr. 10605.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Homburg v. d. Höhe. Vom
20. Mai 1905.
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die im Bezirke des Amtsgerichts Homburg v. d. Höbe belegenen, am
1. Januar 1900 vorhandenen Bergwerke Ursula, Liebetreu, TaunusIV,
Taunus V, Stolberg l, Stelberg lI, Gnade Gottes
am 15. Juni 1905 beginnen soll.
Berlin, den 20. Mai 1905.
Der Justizminister.
Schönstedt.