Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel 2. 
Von diesem Zeitpunkt ab erlischt für die Gemeinde Kleinmöhlau die Ver- 
1 zur Entrichtung von Beiträgen zu den eigentlichen Schulbedürfnissen 
es Schulverbandes Großmöhlau. Es erlöschen aber von diesem Zeitpunkt ab 
auch alle Ansprüche der Gemeinde Kleinmöhlau auf das Miteigentum an dem 
beweglichen und unbeweglichen Schulvermögen von Großmählau. 
Artikel 3. 
Da die Gemeinde Kleinmöhlau auch fernerhin im gemeinsamen Küsterei- 
verbande mit Großmöhlau verbleibt, so trägt erstere Gemeinde auch nach ihrer 
Ausschulung in bisheriger Weise weiter zu den eigentlichen Küstereilasten von 
Großmöhlau bei. Das bewegliche und unbewegliche Küstereivermögen von Groß- 
möhlau bleibt den beiden Gemeinden Großmöhlau und Kleinmöhlau gemeinsam. 
Beide Kommissare haben vorstehenden Vertrag in zwei gleichlautenden Aus- 
fertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Merseburg und Dessau am 12. August 1904. 
(L. S.) Friedrich Kurt von Rohrscheidt, (L. S.) Max Lange I, 
Königlich Preußischer Regierungsrat. Herzoglich Anhaltischer Regierungsrat. 
  
(Nr. 10610). Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 22. Jannar 1905 zu dem 
zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung 
abgeschlossenen Staatsvertrag über die Ausschulung der Anhaltischen Land- 
gemeinde Kleinmöhlau aus dem Schulverbande mit der preußischen Gemeinde 
Großmöhlau vom 12. August 1904. Vom 31. Mai 1905. 
Ministerialerklärung. 
D. von dem Regierungsrate Friedrich Kurt von Rohrscheidt in Merseburg 
als Königlich Preußischem und dem Regierungsrate Max Lange II in Dessau als 
Herzoglich Anhaltischem Kommissar in Merseburg und Dessau am 12. August 1904 
unterzeichnete Staatsvertrag über die Ausschulung der im Herzogtum Anhalt 
elegenen Landgemeinde Kleinmöhlau aus dem Schulverbande mit der Königlich 
Prenzischen Gemeinde Großmöhlau im Kreise Bitterfeld, Regierungsbezirk Merse- 
 
	        
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