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82.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen
Mittel dna ... 127 489 000 Mark
den Baukostenzuschuß:
a) des Reichs gemäß § 1 Abs. 3 im Betrage
vege ........ 16 352 000 Mark,
b) der Beteiligten gemäß § 1
Abs. 4 und C im Betrage
von mindestens. 278000 16 630 000
zu verwenden. Für den alsdann noch zu deckenden Rest-
betrag im § 1 Nr. I von höchstes 110 859 000 Mark
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter II und III vorgesehenen Bau-
ausführungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 21 450 000 Mark sind
Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs-
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch-
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs-
mitteln hinzutreten.
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Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 2),
bestimmt der Finanzminister.