Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 241 — 
82. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1 
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen 
Mittel dna ... 127 489 000 Mark 
den Baukostenzuschuß: 
a) des Reichs gemäß § 1 Abs. 3 im Betrage 
vege ........ 16 352 000 Mark, 
b) der Beteiligten gemäß § 1 
Abs. 4 und C im Betrage 
  
von mindestens. 278000 16 630 000 
zu verwenden. Für den alsdann noch zu deckenden Rest- 
betrag im § 1 Nr. I von höchstes 110 859 000 Mark 
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter II und III vorgesehenen Bau- 
ausführungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 21 450 000 Mark sind 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs- 
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch- 
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs- 
mitteln hinzutreten. 
83 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 2), 
bestimmt der Finanzminister. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.