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Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz-Samml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung (Gesetz-Samml. S. 155) zur Anwendung,
4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter Nr. I und I
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
5.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Juni 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Budde. v. Einem.
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg.