Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz-Samml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung (Gesetz-Samml. S. 155) zur Anwendung, 
  
4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter Nr. I und I 
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
  
5. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Juni 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. 
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Budde. v. Einem. 
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg. 
 
	        
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