Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr. 10617.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Veterinärbeamten. 
Vom 25. Juni 1905. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #G 
verordnen auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz Samml. 
S. 122) in der Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-Samml. 
S. 107) und des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz Samml. 
S. 193) sowie des § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1904 (Gesetz-Samml. S. 169), 
was folgt: 
1. 
Bei Dienstreisen zur Verrichtung veterinär= oder sanitätspolizeilicher Geschäfte 
innerhalb ihrer Amtsbezirke erhalten die Kreistierärzte (Bezirkstierärzte in den Hohen- 
zollernschen Landen) 
1. an Tagegeldern 10 Mark. 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so sind im ganzen nur 15 Mark zu liquidieren. 
Wird die Dienstreise an ein und demselben Tage angetreten und 
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder auf 8 Mark ein. 
2. an Reisekosten: 
a) bei Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer 7 Pfennig und für jeden Zu- 
und Abgang 2 Markz; 
b) bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer 40 Peennig. 
Das gleiche gilt für Professoren der tierärztlichen Hochschulen und Departe- 
mentstierärzte, soweit ihnen die Wahrnehmung der kreistierärztlichen Geschäfte 
für einen bestimmten Bezirk übertragen worden ist. 
82. 
Bei Reisen in gerichtlichen Angelegenheiten erhalten unbeschadet der Be— 
stimmungen des § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1904 (Gesetz Samml. S. 169) 
I. Kreistierärzte (Bezirkstierärzte) und, soweit es sich um kreistierärztliche 
Geschäfte des ihnen überwiesenen kreistierärztlichen Bezirkes handelt, 
Professoren der tierärztlichen Hochschulen und Departementstierärzte 
1. an Tagegeldern 7 Mark 50 Pfennig, 
2. an Reisekosten: 
à) bei Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht 
werden können, für das Kilometer 7 Pfennig und für jeden 
Zu= und Abgang 2 Markf 
  
 
	        
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