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b) bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder
Dampsschiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer
35 Pfennig.
II. Departementstierärzte, soweit nicht die Bestimmungen zu 1 Platz greifen,
1. an Tagegeldern 9 Mark;
2. an Reisekosten:
a) bei Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können, für das Kilometer 9 Pfennig und für jeden
Zu= und Abgang 3 Mark;
b) bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder
Dammpfschiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer
50 Pfennig.
Eine Ermäßigung der Tagegelder bei eintägigen und bei solchen zweitägigen
Dienstreisen, die innerhalb 24 Stunden begonnen und vollendet werden, tritt
nicht ein. Im übrigen finden jedoch die für die Staatsbeamten geltenden
allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung von Tagegeldern und Reise-
kosten Anwendung. *
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Dienst-
bezüge der Kreistierärzte, vom 24. Juli 1904 (Gesetz Samml. S. 169) in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. J. „Hohenzollern““, den 25. Juni 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Schönstedt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
————•-S-
(Nr. 10618.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1905, betreffend die Rangstellung des
Präsidenten der Justizprüfungskommission.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 31. Mai d. J. will Ich dem
Präsidenten der Justizprüfungskommission den Rang der Rete erster Klasse
hierdurch verleihen. -
Neues Palais, den 14. Juni 1905.
Wilhelm.
Schönstedt.
An den Justizminister.
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