Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, die zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll: 
1. für die im § 1 unter Ià 1 bis 3 und unter Ib 1 bis 10 und 12 bis 19 
des oben erwähnten Gesetzes aufgeführten neuen Eisenbahnen und 
2. für die im § 1 unter II a. a. O. vorgesehene Herstellung einer zwei- 
gleisigen Verbindung zwischen den Eisenbahnlinien Cöln—Bonn und 
Cöln (Kalk)—Troisdorf mit Uberbrückung des Rheins. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Kiel, den 23. Juni 1905. 
Wilhelm. 
v. Budde. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
— — dd——— —— 
(Nr. 10620.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1905, betreffend den Rang der etatsmäßigen 
Lehrer der tierärztlichen Hochschulen sowie der Departements- und Kreis- 
tierärzte. 
A# den Bericht vom 17. Juni d. J. bestimme Ich folgendes: 
I. Die etatsmäßigen Lehrer der tierärztlichen Hochschulen werden unter 
Bezeichnung ihrer Stellen als Professoren von Mir ernannt und gehören der 
vierten Rangklasse an. 
II. Die etatsmäßig angestellten Departementstierärzte sind den technischen 
Mitgliedern der Regierungen (O. Ve. der Kabinetts-Ordre, betreffend eine Ab- 
änderung in der bisherigen Organisation der Provinzialbehörden, vom 31. De- 
zember 1825 (Gesetz-Samml. 1826 S. 50 mit dem Range der Räte fünfter 
Klasse und dem Stimmrechte der Regierungs-Assessoren zuzuzählen. Sie können 
Mir, sofern sie sich in ihrer Stellung bewährt haben, zur Verleihung des Charakters 
als „Veterinär-Rat“ vorgeschlagen werden. 
Veterinär-Räten, die diesen Charakter mindestens 10 Jahre besitzen, jedoch 
nicht mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Departementstierärzte, will Ich 
auf Antrag den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse verleihen; auch will 
Ich einzelne Veterinär-Räte, die den Rang der Räte vierter Klasse mindestens 
10 Jahre besitzen, in besonderen Fällen durch die Verleihung des Charakters als 
„Geheimer Veterinär-Rat“ auszeichnen. 
 
	        
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