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Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, die zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1. für die im § 1 unter Ià 1 bis 3 und unter Ib 1 bis 10 und 12 bis 19
des oben erwähnten Gesetzes aufgeführten neuen Eisenbahnen und
2. für die im § 1 unter II a. a. O. vorgesehene Herstellung einer zwei-
gleisigen Verbindung zwischen den Eisenbahnlinien Cöln—Bonn und
Cöln (Kalk)—Troisdorf mit Uberbrückung des Rheins.
Dieser Erlaß ist in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Kiel, den 23. Juni 1905.
Wilhelm.
v. Budde.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
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(Nr. 10620.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1905, betreffend den Rang der etatsmäßigen
Lehrer der tierärztlichen Hochschulen sowie der Departements- und Kreis-
tierärzte.
A# den Bericht vom 17. Juni d. J. bestimme Ich folgendes:
I. Die etatsmäßigen Lehrer der tierärztlichen Hochschulen werden unter
Bezeichnung ihrer Stellen als Professoren von Mir ernannt und gehören der
vierten Rangklasse an.
II. Die etatsmäßig angestellten Departementstierärzte sind den technischen
Mitgliedern der Regierungen (O. Ve. der Kabinetts-Ordre, betreffend eine Ab-
änderung in der bisherigen Organisation der Provinzialbehörden, vom 31. De-
zember 1825 (Gesetz-Samml. 1826 S. 50 mit dem Range der Räte fünfter
Klasse und dem Stimmrechte der Regierungs-Assessoren zuzuzählen. Sie können
Mir, sofern sie sich in ihrer Stellung bewährt haben, zur Verleihung des Charakters
als „Veterinär-Rat“ vorgeschlagen werden.
Veterinär-Räten, die diesen Charakter mindestens 10 Jahre besitzen, jedoch
nicht mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Departementstierärzte, will Ich
auf Antrag den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse verleihen; auch will
Ich einzelne Veterinär-Räte, die den Rang der Räte vierter Klasse mindestens
10 Jahre besitzen, in besonderen Fällen durch die Verleihung des Charakters als
„Geheimer Veterinär-Rat“ auszeichnen.