Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

256 — 
Aulage. 
Gebührentarif. 
  
Lfde. 
  
  
Bezeichnung der Verrichtung. 
... S— 
Gebühr 
in 
Mark. 
  
  
Abwartung eines Termins bis zur Dauer von zwei Stunden, einschließlich 
der während des Termins ausgeführten Untersuchungen und erstatteten 
mündlichen Gutachen . .. 
Jede angefangene halbe Stunde ner ... 
Als Anfang des Termins gilt die Zeit, zu der geladen ist, als End- 
punkt die Zeit der Entlassung. 
Unterbrechungen der Verhandlung und Beurlaubungen des Veterinär- 
beamten werden in die Terminsdauer mit eingerechnet; dies gilt jedoch 
bei einer Unkerbrechung oder Beurlaubung, die auf mehr als zwei 
Stunden bestimmt wird, dann nicht, wenn der Veterinärbeamte an 
seinem Wohnorte vernommen wird oder wenn seine Rückreise durch die 
Unterbrechung oder Beurlaubung nicht verzögert wird. 
Die Gebühr ist für jeden Verhandlungstag besonders zu berechnen. 
Ist der Veterinärbeamte in mehreren Terminen an demselben Tage 
beschäftigt gewesen, so darf eine mehrfache Berechnung derselben Zeit 
nicht stattfinden. 
Untersuchung eines Tieres behufs Vorbereitung des in einem Termine zu 
erstattenden Gutachtens 
Hat sich der Veterinärbeamte zum Zwecke der Untersuchung an Ort 
und Stelle begeben und kann die Untersuchung ohne sein Verschulden 
nicht stattfinden, so ist die Mindestgebühr anzusetzen. 
Mehr als 3 Untersuchungen dürfen nur mit Zustimmung der er- 
suchenden Behörde berechnet werden. 
Für eine Akteneinsicht außerhalb des Termins 
a) Für die Obduktion eines Pferdes oder Rindes, einschließlich des 
Obduktionsberihs ... 
Auslagen für die Zuziehung von Gehilfen sind in diesem Satze 
nicht einbegriffen, sondern besonders zu liquidieren. 
b) Für die Obduktion eines anderen Haustiers, einschließlich der durch 
die IJuziehung von Gehilfen entstehenden Kosten und des Ob. 
duktionsberichts 
c) Werden mehrere Obduktionen in derselben Sache an demselben Tage 
ausgeführt, so ist für jede der ersten Obduktion folgende Obduktion 
anzusetzen 
bei Pferden und Rindern 
  
bei den übrigen Haustieren 
1,50—4 
15 
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