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Die Verwaltungseinrichtungen sind tunlichst im Rütterscheider Rathaus
unterzubringen. 1
2.
Binnen 3 Jahren nach vollzogener Eingemeindung ist im Bezirke der Ge-
meinde Rüttenscheid ein Brausebad zu errichten.
é 13.
Denjenigen Personen, welche am 1. Januar 1905 im Rüttenscheider Ge-
meindebezirke veranlagt waren oder ihren Wohnsitz hatten, wird bei den für die
Bedürfnisse der erweiterten Stadtgemeinde zu erhebenden Grund-, Gebäude= und
Gemeindeeinkommensteuern eine Minderbelastung zugestanden. Zu diesem Zwecke
sollen hinsichtlich der diesen Personen gehörigen, in Rüttenscheid belegenen Grund-
stücke und Gebäude und hinsichtlich der auf diese Personen entfallenden Ein-
kommensteuer während der ersten 5 Jahre nach der Vereinigung nur ein Zuschlag
von 150 Prozent der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Einkommen-
steuer erhoben werden.
Diese Steuerermäßigung bleibt erloschen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen
Wohnsitz aus dem Rüttenscheider Gemeindebezirke verlegt hat und ihn dann in
diesen Bezirk wieder zurückverlegt.
Bis zum Ablauf obiger Steuervergünstigung werden im Bezirke Rütten-
scheid statt der im Essener Bezirk eingeführten Grundsteuer nach dem gemeinen
Werte wie bisher Zuschläge zur staatlich veranlagten Grund= und Gebäude-
steuer erhoben.
Die Gewerbesteuerordnung für die Stadtgemeinde Essen vom 25. November
1904 tritt für die am 1. Januar 1905 in Rüttenscheid veranlagten Gewerbe-
betriebe mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 10 Jahren nicht
mehr als 1)9 Prozent des Ertrags in Verbindung mit 13 Mark Kopfsteuer ver-
anlagt werden dürfen, und die veranlagte Summe nach den 9§9 2 und 3 der
angeführten Steuerordnung erhoben werden muß.
14.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in der Stadt Essen geltenden
Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse
auch in dem Rüttenscheider Bezirk in Kraft.
Die gegenwärtig für Rüttenscheid geltende Regierungs-Baupolizeiverordnung
soll für den Rüttenscheider Bezirk solange in Kraft bleiben, bis sie durch eine
neue Essener Baupolizeiverordnung ersetzt wird. Die im Rüttenscheider Bezirke
zur Zeit geltenden Polizeiverordnungen über Baubeschränkungen bleiben ebenfalls
solange bestehen.
Der Schlachthauszwang soll innerhalb des Bezirkes der Gemeinde Rüntten-
scheid in den nächsten 10 Jahren auf das Schlachten für den eigenen Bedarf
nicht ausgedehnt werden. Auch soll denjenigen Metzgern Rüttenscheids, welche
im Besitze von gewerbepolizeilich konzessionierten Schlachthäusern sind, die Be-
nutzung ihrer Anlage noch auf die Daur von 3 Jahren nach der Vereinigung
gestattet sein.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10622.) 47