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Gesetzes, und zu den nach diesem Zeitpunkt einzulegenden Mutungen muß inner-
halb sechs Monaten nach der amtlichen Untersuchung (§ 15 a. a. O.) von dem
Muter der Schlußtermin beantragt werden. Ist dieser Antrag nicht innerhalb
der vorgesehenen Fristen gestellt worden oder wird er zurückgenommen, so ist die
Mutung von Anfang an ungültig. Auch darf in diesen Fällen ein Dritter auf
denselben Fundpunkt eine neue Mutung nicht einlegen. ·
§2.
Unberührt von dieser Vorschrift bleiben diejenigen Mutungen, die die staat-
lichen Bergbehörden in Vertretung der Inhaber von Privat-Bergregalitätsrechten
anzunehmen berechtigt sind.
3.
Der Handelsminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gjenner Föhrde, den 5. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. v. Budde. v. Einem.
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 4. April 1904, betreffend die Verleihung
des Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Kreis Beeskow-Storkow
für die von ihm erbaute Chaussee von Neu-Hartmannsdorf bis zur Storkow-
Gosener Chaussee bei Rieplos mit einer Abzweigung von Dickdamm
bis zur Lebuser Kreisgrenze, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 18 S. 139, ausgegeben am
5. Mai 1905;
2. der Allerhöchste Erlaß vom 23. Mai 1905, betreffend die Verleihung des
Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Kreis Lauban für die von
ihm ausgebaute Chaussee von Lauban bis zur Bunzlauer Kreisgrenze,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 26 S. 176,
ausgegeben am 1. Juli 1905.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.