Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 267 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 26.— 
JInhalt: Verordnung, betreffend die Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Umzugskosten 
der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates stehenden Privat- 
eisenbahnen, S. 267. — Allerhöchster Erlaß, betreffend UÜbergang der Teilstrecke Treuenbrietzen— 
Beelitz der Linie Treuenbrietzen-Nauen aus dem Bezirke der Eisenbahndirektion in Berlin in den 
Bezirk der Eisenbahndirektion in Halle a. S., S. 268. — Verfügung des Justizministers, be- 
treffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hadamar, 
Höchst a. M., Idstein, Rennerod, Selters und Wehen, S. 268. — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 269. - 
  
  
  
— 
  
(Nr. 10624.) Verordnung, betreffend die Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über 
die Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der 
Verwaltung des Staates stehenden Privateisenbahnen. Vom 5. Juli 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der 
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz Samml. S. 15) unter Abänderung 
und zur Ergänzung der Bestimmungen im §9 1 der Verordnung, betreffend die 
Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung 
des Staates stehenden Privateisenbahnen, vom 26. Mai 1877 (Gesetz-Samml. 
S. 173) in der Fassung der Verordnung, betreffend die Abänderung der Be- 
stimmungen über die Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der 
unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisenbahnen, vom 4. März 1895 
(Gesetz= Samml. S. 41), was folgt: 
  
  
Die nachstehend aufgeführten etatsmäßig angestellten Beamten der Staats- 
eisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisen- 
bohmen erhalten bei Versetzungen eine Vergütung für Umzugskosten nach folgenden 
ätzen: 
auf auf Transport- 
allgemeine kosten für je 
Kosten 10 km 
1. Oberbahnmeisteern . . .. 240 Mark, 7 Mark, 
2. Eisenbahnassistenen 180 „ 6 „ 
3. Stellwerksweichensteller, Maschinenwärter. 150 „ 5 
4. Eisenbahngehilfinnen, Kottenführer, Schirr- 
mänerrrr2|„ 100 » 4 „ 
Cesetz-Samml. 1905. (Nr. 10624—10626) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1905.
	        
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