Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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dieselbe  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des
Bezirksausschusses,  im  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  auch  an  mehr
als  drei  Jagdpächter  oder  an  eine  Jagdgesellschaft  (Verein,  Genossenschaft)
  von  nicht  beschränkter  Mitgliederzahl  vorgenommen  werden;

3.  Weiterverpachtungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Verpächters  und
der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses;


4.  die  Pachtzeit  soll  in  der  Regel  auf  mindestens  sechs  und  höchstens  auf
zwölf  Jahre  festgesetzt  werden,  jedoch  kann  dieselbe  mit  Genehmigung
des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  im  Interesse
der  Jagdgenossenschaft  bis  auf  drei  Jahre  herabgesetzt  oder  bis  auf
achtzehn  Jahre  erhöht  werden;

5.  die  Verpachtung  der  Jagd  an  Personen,  welche  nicht  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  sind,  bedarf  der  Genehmigung  der  Jagdaufsichtsbehörde.

86.
Der  Jagdvorsteher  hat  den  Pachtvertrag  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.
  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
Jeder  Jagdgenosse  kann  während  der  Auslegungsfrist  beim  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse,  gegen  den  Pachtvertrag  Einspruch  erheben.
Dieser  darf  sich  jedoch  gegen  die  Art  der  Verpachtung  und  gegen  die  Pachtbedingungen
  insoweit  nicht  richten,  als  dieselben  durch  das  im  9  4  vorgeschriebene
Verfahren  festgestellt  sind.  *

Pachtverträge  die  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  verstoßen,  sind  nichtig.

Streitigkeiten  über  die  Frage  der  Nichtigkeit  zwischen  dem  Jagdvorsteher
und  dem  Jagdpächter  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Zuständig  zur  Entscheidung  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,  in
Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

Die  Jagdaufsichtsbehörde  ist  befugt,  dem  Pächter  für  die  Dauer  eines  über
die  Frage  der  Nichtigkeit  eingeleiteten  Verwaltungsstreitverfahrens  die  Ausübung
der  Jagd  zu  untersagen  und  wegen  der  anderweiten  Nutzung  der  Jagd  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen.  Gegen  die  Untersagung  und  die  Anordnungen
steht  dem  Pächter  die  Beschwerde  nach  näherer  Maßgabe  des  9  10  zu.

88.

Der  Jagdvorsteher  erhebt  die  Pachtgelder  und  sonstigen  Einnahmen  aus
der  Jagdnutzung  und  verteilt  sie  nach  Abzug  der  der  Genossenschaft  zur  Last
fallenden  Ausgaben  unter  die  Jagdgenossen  des  Bezirkes  nach  dem  Verhältnisse  des
Flächeninhalts  der  beteiligten  Grundstücke.

Der  Verteilungsplan,  welcher  eine  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
  enthalten  muß,  ist  zur  Einsicht  der  Jagdgenossen  zwei  Wochen  lang  öffentlich
auszulegen.  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  vorher  vom  Jagdvorsteher  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.