Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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gestellt. Ebenso sind spätere, durch den Hafenverkehr bedingte Erweiterungen 
nach Benehmen zwischen Bremen und Preußen nach den Angaben Preußens 
durch Bremen auf eigene Kosten zu bewirken. Der Rangierbahnhof geht nach 
Fertigstellung einschließlich des Grund und Bodens in das Eigentum Preußens 
über. Das gleiche gilt für spätere Erweiterungen. Bei einer etwaigen Auf— 
hebung des Rangierbahnhofs fällt die gesamte Anlage, insoweit sie von Bremen 
hergestellt ist, an Bremen zurück. 
Mit dem Tage der Eröffnung des neuen Bahnhofs geht das Gelände 
des Zollinlandbahnhofs nach den bestehenden vertraglichen Bestimmungen an 
Bremen über. Mit dem Gelände überweist Preußen an Bremen die den Bahn- 
hof bildenden Erdmassen mit dem Oberbau und sonstigem Zubehör. 
Das Rangiergeschäft auf dem neuen Kangiierbahnhof und in den Hafen- 
anlagen ist Sache Preußens. Die Fürsorge für das Ladegeschäft in den Anlagen 
bleibt Bremen überlassen. Unter dem Ladegeschäfte sind verstanden die Arbeiten, 
die sich auf das Ver= und Entladen der Güter sowie auf ihren Transport von 
der Kaje zum Schuppen und umgekehrt beziehen. 
Die Bahnanlagen in den Häfen und das Zuführungsgleis bis zu seiner 
Einmündung in den neuen Rangierbahnhof unterhält Bremen, den Rangier- 
bahnhof Preußen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem der Betrieb des neuen Rangier- 
bahnhofs eröffnet ist, wird die Zahl der beladenen Wagen, die im Durchschnitte 
der letzten drei Kalenderjahre, auf das Jahr gerechnet, in das Hafengebiet über- 
gegangen oder von dort zurückgekehrt sind, festgestellt. Ubersteigt in der Folge 
die Zahl der jährlich zugeführten oder abgeholten Wagen jene Durchschnittszahl, 
so zahlt Bremen an Preußen für jeden Wagen über diese Zahl den Betrag von 
1 Mark 50 Pfennig als Beitrag zu den Rangierkosten. Die Bestimmungen im 
Artikel 3 Ziffer 5a des Staatsvertrags vom 30. November 1883 (Preußische 
Gesetz-Samml. für 1884 S. 129 f., Bremisches Gesetzblatt für 1884 S. 67 ff.) 
über die tarifarische Gleichstellung von Bremerhaven und Geestemünde sollen 
wegen des Güterverkehrs auch nach Eröffnung des neuen Rangierbahnhofs gelten. 
Mit diesem Zeitpunkte sollen dagegen für den Personenverkehr von und nach dem 
Hafen die Tarifsätze nach der Entfernung der jetzigen Station Speckenbüttel berechnet 
werden. Für diesen Personenverkehr stellt Bremen seine Gleise und Anlagen 
unentgeltlich zur Verfügung. 
Artikel 17. 
Für die auf preußischem Gebiete liegenden Teile der Graben-, Wege- 
Deich= und Eisenbahnanlagen wird zu Gunsten Bremens die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts nach den preußischen Gesetzesvorschriften beantragt werden. 
Artikel 18. 
Von dem überwiesenen Gelände wird Bremen den mit den blauen Buch- 
staben AB CD KEFGIIIJ K A umschriebenen, gelb angelegten Flächenteil zur 
Erweiterung des Stadtgebiets von Bremerhaven verwenden.
	        
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