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kanzler soll ersucht werden, den Vorsitzenden dieses Schiedsgerichts zu ernennen,
während Preußen und Bremen je ein Mitglied zu entsenden haben.
Artikel 28.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Ablaufe des Tages in Kraft,
an welchem die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattfindet.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag und die im Artikel 1 und 23 bezeichneten Pläne unterzeichnet
und dem Vertrag ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 21. Mai 1904.
Siegel.) v. Mühlberg.
(Siegel.) Dr. Klügmann.
Protokoll.
Die zur Unterzeichnung des Vertrags zwischen Preußen und Bremen wegen
einer Erweiterung der Hafen- und Verkehrsanstalten zu Bremerhaven und eines
aus diesem Anlasse vorzunehmenden Austausches von Gebieten bei Bremerhaven
und bei Fischerhude, Kreis Achim, zusammengetretenen Bevollmächtigten haben
folgende Bestimmungen vereinbart, welche gleiche Kraft haben sollen, wie die
Bestimmungen des Vertrags selbst:
Zu Artikel 11.
Bremen wird die Entwässerungsanlage für das abgetretene Gebiet bis
200 Meter nördlich von dem Punkte M durch einen geschlossenen Kanal, und
weiterhin durch Führung eines offenen Abflußgrabens nach der Weser herstellen.
Bremen wird dafür Sorge tragen, daß eine ausreichende Spülung dieses Grabens
aus den Hafenbecken bewirkt wird. Bremen vollendet die Entwässerungsanlage
spätestens zu dem Zeitpunkte, der nach Benehmen mit ihm mit Rücksicht auf den
Lehe zugestandenen Anschluß der Kanalisation preußischerseits festgesetzt werden wird.
56°“