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Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle 5 Jahre neu
zu wählen. Der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl
bekannt zu geben.
Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung
der Wählbarkeit verliert.
Die Bergbehörde hat darüber zu wachen, daß die
ständigen Arbeiterausschüsse stets vorschriftsmäßig besetzt sind
und daß die erforderlich werdenden Neuwahlen schleunigst
erfolgen. Uber die Gültigkeit einer Wahl und über das
Erlöschen des Amtes eines Mitglieds eines ständigen Arbeiter-
ausschusses entscheidet das Oberbergamt.
Uber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Ge-
schäftsführung des ständigen Arbeiterausschusses sind in der
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be-
stimmungen zu treffen.“
7. Hinter § 80f wird folgender §# 80 f # eingeschaltet:
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen
enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder
und die Verwaltung der Unterstützungskassen sowie über die
Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des
ständigen Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des
Oberbergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Bestimmungen gegen die Gesetze verstoßen.
8. 9 80 g erhält folgende Fassung:
(Abs. 1.) „Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines
Nachtrags zu derselben ist auf denjenigen Bergwerken, für welche
ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt der
Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu hören; auf den übrigen
Bergwerken ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben,
sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern.
(Abs. 2.) Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu der-
selben, ist unter Mitteilung der seitens des Arbeiterausschusses
oder der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Außerungen
schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach
dem Erlaß in zwei Ausfertigungen, unter Beifügung der Er-
klärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des Abs. 1
genugt ist, der Bergbehörde einzureichen.
(Abs. 3.) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen be-
teiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aus-
hang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Die
Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be-
schäftigung zu behändigen."“