Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle 5 Jahre neu 
zu wählen. Der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl 
bekannt zu geben. 
Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem 
Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung 
der Wählbarkeit verliert. 
Die Bergbehörde hat darüber zu wachen, daß die 
ständigen Arbeiterausschüsse stets vorschriftsmäßig besetzt sind 
und daß die erforderlich werdenden Neuwahlen schleunigst 
erfolgen. Uber die Gültigkeit einer Wahl und über das 
Erlöschen des Amtes eines Mitglieds eines ständigen Arbeiter- 
ausschusses entscheidet das Oberbergamt. 
Uber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Ge- 
schäftsführung des ständigen Arbeiterausschusses sind in der 
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be- 
stimmungen zu treffen.“ 
7. Hinter § 80f wird folgender §# 80 f # eingeschaltet: 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen 
enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder 
und die Verwaltung der Unterstützungskassen sowie über die 
Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des 
ständigen Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des 
Oberbergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 
die Bestimmungen gegen die Gesetze verstoßen. 
8. 9 80 g erhält folgende Fassung: 
(Abs. 1.) „Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines 
Nachtrags zu derselben ist auf denjenigen Bergwerken, für welche 
ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt der 
Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu hören; auf den übrigen 
Bergwerken ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, 
sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern. 
(Abs. 2.) Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu der- 
selben, ist unter Mitteilung der seitens des Arbeiterausschusses 
oder der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Außerungen 
schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach 
dem Erlaß in zwei Ausfertigungen, unter Beifügung der Er- 
klärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des Abs. 1 
genugt ist, der Bergbehörde einzureichen. 
(Abs. 3.) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen be- 
teiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aus- 
hang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Die 
Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be- 
schäftigung zu behändigen."“
	        
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