Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel H. 
Am Schlusse des dritten Abschnitts des dritten Titels des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
93. 
Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unterirdisch beschäftigten 
Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den 9#. 196 bis 199 bei- 
gelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der 
9§ 93b, 93c und 93e. 
93b. 
(Abs. 1.) Die regelmäßige Arbeitszeit darf für den einzelnen Arbeiter 
durch die Ein= und Ausfahrt nicht um mehr als ½ Stunde verlängert werden. 
Ein etwaiges Mehr der Ein= und Ausfahrt ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. 
Eine Verlängerung der Arbeitszeit, welche zur Umgehung der vorstehenden Be- 
stimmungen erfolgt, ist unzulässig. 
(Abs. 2.) Als Arbeitszeit gilt die Zeit von der Beendigung der Seilfahrt 
bis zu ihrem Wiederbeginne. 
1 § 93c. 
(Abs. 1.) Für Arbeiter, welche an Betriebspunkten, an denen die gewöhn- 
liche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius beträgt, nicht bloß vorübergehend 
beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen. 
(Abs. 2.) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, welche 
der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat. 
934. 
(Abs. 1.) Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen 
die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius beträgt, Uber= oder 
Nebenschichten zu verfahren. 
(Abs. 2.) Vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer 
Nebenschicht muß für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhe- 
zeit liegen. 
93e. 
Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein) welche die 
Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten 
zwölf Monaten verfahrenen Uber- und Nebenschichten ermöglichen. 
Artikel III. 
Im achten Titel des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892 
werden hinter den 9§ 192 und 194 folgende neue Paragraphen eingeschaltet: 
192a. 
(Abs. 1.) Gegen die Entscheidung des Oberbergamts in den Fällen des 
§ 0 f Abs. 3 und Abs. 4 Ziffer 4 findet innerhalb zwei Wochen von der Zu- 
stellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschusse 
 
	        
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