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3. Hinter § 207e werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
8 207t.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögens-
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den
Vorschriften der 9§ 93b, 93c, 93d zuwiderhandelt.
8 2078g.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, im Un-
vermögensfalle mit Haft, wird bestraft, wer es unterläßt, der
durch § 93e für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.
Artikel VI.
Schluß- und Übergangsvorschriften.
Die durch dies Gesetz erforderlich werdenden Abänderungen der Arbeits-
ordnungen müssen spätestens drei Monate, die Einrichtung der ständigen Arbeiter-
ausschüsse muß spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes er-
folgt sein.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und
Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gefle, an Bord M. J. „Hohenzollern“ dem 14. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Frhr. v. Richthofen.
v. Bethmann Hollweg.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.