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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31. —
Inhalt: Geset, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten,
S. 316. — Gesetz, betreffend die Kosten der Prüfung üÜüberwachungsbedürftiger Anlagen, S. 317.
— Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichs-Viehseuchengesetzes,
vom 12. März 1881, S. 318. — Verordnung, betreffend die Vergütung der Baukassenrendanten
bei den Bauten der Zivilverwaltung, S. 219. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 322.
(Nr. 10633.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 8. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünfzehn Millionen
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895
(Gesetz Samml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver-
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt.
82.
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten fünfzehn Millionen Mark ist
eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuld-
verschreibungen aufzunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu-
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10633—10636.) 58
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1905.