Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. L. —
Jnhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, das christliche Volksschulwesen betreffend, Hannover,
den 26. Mai 1845 (Hannoversche Gesetz= Samml. S. 465), S. 1. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts
Frankfurt a. M., S. 2. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund-
buchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Höhr. Grenzhausen, Königstein,
Marienberg und Rüdesheim, S. 3. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 3.
(Nr. 10568.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, das christliche Volksschulwesen be-
treffend, Hannover, den 26. Mai 1845 (Hannoversche Gesetz= Samml.
S. 465). Vom 2. Januar 1905.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r9
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der 69 5 des Gesetzes, das christliche Volksschulwesen betreffend, Hannover,
den 26. Mai 1845, erhält folgende Fassung:
Das schulpflichtige Alter endet mit demjenigen Zeitpunkte, welcher
dafür in den einzelnen Landesteilen und für die verschiedenen Konfessionen
vorgeschrieben ist. Wo dieser Zeitpunkt nicht mit dem vorgeschriebenen
allgemeinen Schulentlassungstermine zusammenfällt, kann der Minister
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten anordnen,
daß diejenigen Kinder, deren Schulpflicht nach den bestehenden Be-
stimmungen im Laufe des Schuljahrs (halbjahrs) vor dem all-
gemeinen Schulentlassungstermin enden würde, verpflichtet sein sollen,
den Schulbesuch bis zu diesem Termine fortzusetzen.
Da, wo überhaupt keine Vorschriften über die Beendigung der
Schulpflicht bestehen, kann sie der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenbeiten erlassen.
Eesetz Samml. 1905. (Nr. 10568— 10570.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 14. Jannar 1905.