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solchen Einfluß auf die betroffenen Grundstücke ausüben, daß eine Anderung im
Wirtschaftsbetriebe notwendig wird.
Der Beschluß ist, soweit es erforderlich erscheint, unter Bezugnahme auf
Lagepläne, zweimal in die Kreisblätter einzurücken und in den beteiligten Ge-
meinden und Gutsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten und dem Regierungspräsidenten
die Beschwerde an das Ober-Landeskulturgericht binnen einer Frist von vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung zu.
12.
Steht nach § 11 fest, daß eine anderweite Regelung der wirtschaftlichen
Verhältnisse beteiligter Grundstücke erforderlich ist, so hat die Generalkommission
das Umlegungsverfahren einzuleiten. Auf das Verfahren findet das Gesetz vom
2. April 1872, betreffend die Ausdehnung der Gemeinheitsteilungsordnung vom
7. Juni 1821 auf die Zusammenlegung von Grundstücken, welche einer ge-
meinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen (Gesetz= Samml. S. 329), Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen enthalten. Eines
Antrags der beteiligten Eigentümer bedarf es nicht.
13.
Die Umlegung umfaßt die von der angeordneten Maßnahme (6 8) be-
troffenen Grundstücke und Grundstücksteile ohne Rücksicht auf die aus § 1 des
Gesetzes vom 2. April 1872 sich ergebenden Beschränkungen der Umgrenzung.
Insoweit es zur Erreichung der Zwecke des Umlegungsverfahrens erforderlich er-
scheint, ist die Generalkommission befugt, auch Grundstücke, die von den ange-
ordneten Maßnahmen nicht betroffen werden, zum Verfahren zuzuziehen.
Die §99 3 und 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. April 1872 kommen bei
dem hiernach durchzuführenden Umlegungsverfahren nicht zur Anwendung, § 3
jedoch nur dann nicht, wenn überwiegende Rücksichten des Hochwasserschutzes
seine Ausschaltung erfordern.
Der Umlegungsbezirk ist durch Beschluß der Generalkommission festzustellen.
Der Beschluß ist nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 öffentlich bekannt zu
machen. Gegen den Beschluß findet binnen einer Frist von vier Wochen vom
Tage der Bekanntmachung an die Beschwerde an das Ober-Landeskulturgericht statt.
& 14.
Wird eine Abschätzung nicht landwirtschaftlich benutzter Grundstücke (bau-
licher Anstalten, Forsten usw.), für welche es besonderer, bei den praktischen
Landwirten nicht allgemein vorauszusetzender Sachkenntnis bedarf, erforderlich,
so werden der eine Sachverständige von dem beteiligten Eigentümer, der zweite
von dem Entschädigungsverpflichteten und etwaige weitere Sachverständige durch
die Generalkommission bestimmt.