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(Nr. 10642.) Gesetz zur Verhütung von Hochwassergefahren. Vom 16. August 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
1.
Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wasserläufe wird das nicht hoch-
wasserfrei eingedeichte Uberschwemmungsgebiet, welches den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterliegen soll, festgestellt.
In diesem Gebiete dürfen nicht ohne Genehmigung
1. Erhöhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinausragende
Anlagen (Deiche, Dämme, Gebäude, Mauern und sonstige bauliche An-
lagen, Feldziegeleien, Einfriedigungen, Baum= und Strauchpflanzungen
und ähnliche Anlagen) neu ausgeführt, erweitert) verlegt,
2. Deiche, deichähnliche Erhöhungen und Dämme ganz oder teilweise
beseitigt werden.
Schutzmaßregeln, die in Notfällen für die Dauer der Gefahr getroffen
werden, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes.
2.
Der Oberpräsident hat ein Verzeichnis derjenigen Wasserläufe aufzustellen,
auf welche der § 1 Anwendung finden soll, unter gesonderter Aufführung der
schiffbaren und der besonders hochwassergefährlichen sowie der sonstigen Wasserläufe.
In dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf Bestimmung zu treffen, ob
die Vorschrift des § 1 für die ganze Breite des Uberschwemmungsgebiets und
für den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für Teile des Über-
schwemmungsgebiets oder des Wasserlaufs Anwendung finden soll. Lugleich kann
Bestimmung getroffen werden, für welche Unternehmungen die Vorschriften des
§ 1 Anwendung finden.
Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, erforderlichenfalls unter
Beifügung von Lageplänen, öffentlich ausgelegt. Die Auslegung ist durch die
Kreisblätter und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. In der Bekannt-
machung ist anzugeben, bei welcher Stelle innerhalb einer auf mindestens sechs
Wochen nach der Bekanntmachung in den Kreisblättern zu bemessenden Frist
Einwendungen gegen den Plan erhoben werden können.
Nach Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Be-
teiligten beschließt der Provinzialrat. Gegen dessen Beschluß ist innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zulässig. Die Beschwerde steht auch dem Oberpräsidenten zu.
Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem Ablauf der dafür
gegebenen Frist erfolgt die endgiltige Feststellung des Verzeichnisses für jeden