Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, die im Stromstriche des 
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer 
Wasserläufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung 
und dergleichen; 
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum 
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anderen Gegenständen 
sowie zum Viehtränken; 
C. auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, 
die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet 
sind, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs wildwachsende Bäume 
und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabflußgebiets solche 
Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt sind, in den Wasser- 
lauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu werden, nach 
ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen oder sich die Beseitigung 
gefallen zu lassen. 
In den Fällen A. 2 und B. 2 sind die betreffenden Grundflächen in der 
zu erlassenden Polizeiverordnung zu bezeichnen. 
In der Provinz Hannover hat der Landrat, in Stadtkreisen die Orts- 
polizeibehörde, die nach den Bestimmungen unter A, B und C erforderlichen 
Entscheidungen in Gemeinschaft mit dem Wasserbauinspektor zu treffen. Den 
Stadtkreisen stehen gleich die im 9 27 Abs. 1 der Kreisordnung für die Provinz 
Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz Samml. S. 181) bezeichneten Städte, soweit 
sie nicht im Abs. 2 ausgenommen sind. 1 
Vor Erlaß der Polizeiverordnungen soll der Entwurf in den betreffenden 
Gemeinden und Gutsbezirken sechs Wochen lang zur Einsicht ausgelegt werden. 
10. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft, 
wird, sofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen Bestimmungen härtere Strafen 
verwirkt sind, bestraft, wer eine Erhöhung der Erdoberfläche oder eine Anlage, 
zu deren Ausführung, Veränderung oder Beseitigung nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, ohne solche Genehmigung aus- 
führt, verändert oder beseitigt oder die in der Genehmigung festgesetzten Be- 
dingungen nicht innehält. 
11. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu vier Wochen, wird, sofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen 
Bestimmungen härtere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer dem Verbote des 
§ 8 Abs. 1 oder den auf Grund dieses Gesetzes von dem Regierungspräsidenten 
oder dem Oberpräsidenten erlassenen Polizeiverordnungen oder einem auf Grund 
einer solchen Verordnung erlassenen Verbote zuwiderhandelt. 
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