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2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, die im Stromstriche des
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer
Wasserläufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung
und dergleichen;
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anderen Gegenständen
sowie zum Viehtränken;
C. auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde,
die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet
sind, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs wildwachsende Bäume
und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabflußgebiets solche
Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt sind, in den Wasser-
lauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu werden, nach
ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen oder sich die Beseitigung
gefallen zu lassen.
In den Fällen A. 2 und B. 2 sind die betreffenden Grundflächen in der
zu erlassenden Polizeiverordnung zu bezeichnen.
In der Provinz Hannover hat der Landrat, in Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde, die nach den Bestimmungen unter A, B und C erforderlichen
Entscheidungen in Gemeinschaft mit dem Wasserbauinspektor zu treffen. Den
Stadtkreisen stehen gleich die im 9 27 Abs. 1 der Kreisordnung für die Provinz
Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz Samml. S. 181) bezeichneten Städte, soweit
sie nicht im Abs. 2 ausgenommen sind. 1
Vor Erlaß der Polizeiverordnungen soll der Entwurf in den betreffenden
Gemeinden und Gutsbezirken sechs Wochen lang zur Einsicht ausgelegt werden.
10.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft,
wird, sofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen Bestimmungen härtere Strafen
verwirkt sind, bestraft, wer eine Erhöhung der Erdoberfläche oder eine Anlage,
zu deren Ausführung, Veränderung oder Beseitigung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, ohne solche Genehmigung aus-
führt, verändert oder beseitigt oder die in der Genehmigung festgesetzten Be-
dingungen nicht innehält.
11.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen, wird, sofern nicht nach anderweiten strafgesetzlichen
Bestimmungen härtere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer dem Verbote des
§ 8 Abs. 1 oder den auf Grund dieses Gesetzes von dem Regierungspräsidenten
oder dem Oberpräsidenten erlassenen Polizeiverordnungen oder einem auf Grund
einer solchen Verordnung erlassenen Verbote zuwiderhandelt.
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