Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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812. 
Die auf die Aufstellung der Verzeichnisse (§ 2) bezüglichen Bestimmungen 
und die Vorschriften des § 9 treten sofort in Krafst. Im übrigen erlangt das 
Gesetz für jedes Uberschwemmungsgebiet mit dem Beginne des elften Tages nach 
der Ausgabe des Amtsblatts, in dem die Feststellung des Verzeichnisses bekannt 
gemacht ist, Geltung. 
Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die für die Freihaltung der Uber- 
schwemmungsgebiete bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe in 
Kraft, daß die Bestimmung des §# 1 des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848 (Gesetz= Samml. S. 54) auch auf die Errichtung von Ge- 
bäuden Anwendung findet. 
Der Abschluß der Verzeichnisse der Wasserläufe (6 2) in jeder Provinz 
wird durch den Oberpräsidenten bekannt gemacht. 
Mit diesem Zeitpunkte treten auch für diejenigen Wasserläufe, welche nicht 
in das Verzeichnis des § 2 Abs. 1 aufgenommen worden sind, die von diesem 
Gesetz abweichenden Bestimmungen bestehender Gesetze, insbesondere die Be- 
stimmungen des §# 1 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 
(Gesetz= Samml. S. 54), außer Kraft. 
13. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
1. auf die Herzogtümer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung 
vom 29. Juli 1743 Anwendung findet; 
2. auf das Land Hadeln; 
3. auf das Fürstentum Ostfriesland; 
4. auf den zum Herzogtum Arenberg-Meppen gehörenden Bezirk der 
Stadt Papenburg; 
5. auf die Schleswig-Holsteinschen Marschdistrikte, insoweit das Patent 
vom 29. Januar 1800 und das allgemeine Deichreglement vom 
6. April 1803 Platz greifen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 16. August 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Studt. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. Möller. v. Budde. v. Einem. Flrhr. v. Richthofen. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
  
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