Gesetz-Sammlung
für die
— Nr. 36. ——
(Nr. 10647.) Wegeordnung für die Provinz Westpreußen. Vom 27. September 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinz Westpreußen, was folgt:
Erster Titel.
Don den öffentlichen Wegen im allgemeinen.
1.
Das gegenwärtige Gesetz betrifft, abgesehen von den in den 9§ 3 und 50
enthaltenen Bestimmungen, die öffentlichen Wege. Auf Kunststraßen (Artikel III,
12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887, Gesetz-Samml. S. 301), auf Leinpfade,
auf die nach den Deichordnungen und Deichstatuten zugleich als Verkehrswege
dienenden Deiche und Dämme und auf Brücken und Fähren über die schiffbaren
Teile von Gewässern, soweit sie nicht nach der Bestimmung der Beteiligten Be-
standteile der Wege sind, findet es keine Anwendung.
8 2.
Offentliche Wege sind solche, welche zu allgemeinem Gebrauche dienen und
diesem nicht kraft Privatrechts entzogen werden können.
Beschränkungen des allgemeinen Gebrauchs nach der Eigenschaft der Wege
als Fahr-, Reit-, Radfahr= oder Fußwege oder nach ihrer besonderen Be-
stimmung als Mühlen-, Kirchen-, Schul-, Waldzufuhrwege und dergleichen
heben ihre Eigenschaft als öffentliche Wege nicht auf.
3.
Dadurch, daß Wege als Koppel-, Feld-, Holzwege und dergleichen einer
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft usw.) zustehen, oder der feld-, flur-
oder forstpolizeilichen Aufsicht unterliegen, wird für sie die Eigenschaft als
öffentliche Wege nicht begründet.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10617.) 66
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1905.