Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 358 — 
"(4. 
Fahrwege dürfen von jedermann zum Gehen, Reiten, Radfahren, Fahren 
und zum Viehtreiben, Radfahrwege nur zum Radfahren, Fußwege, unbeschadet 
privatrechtlicher Befugnisse zu einer anderweiten Benutzung, nur zum Gehen be- 
nutzt werden. 
Dauernde Beschränkungen der Benutzung der Wege können im Interesse 
der Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung 
durch Polizeiverordnung angeordnet werden. Sie sind tunlichst durch Warnungs- 
tafeln zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
85. 
Als Zubehörungen der Wege gelten alle zur Vollständigkeit, zum Schutze 
und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung nötigen Anstalten und 
Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die nicht schiffbaren Teile 
von Gewässern, Furten, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanstalten, Böschungen, 
Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen, 
sowie alle zur Verhütung oder Beseitigung nachteiliger Folgen der Wegeanlage 
erforderlichen Vorrichtungen. 
  
§ 6. 
Der Wegebaupflichtige hat die Ausführung und die Veränderung der von 
den zuständigen Behörden festgestellten Bahnübergänge, Brücken, Durchlässe und 
Drainagen innerhalb des Wegegebiets zu gestatten. Vor Feststellung des Planes 
hat die Anhörung der Wegepolizeibehörde und des Wegebaupflichtigen zu erfolgen. 
Die Wegepolizeibehörde kann im Falle des öffentlichen Interesses genehmigen, 
daß die Ausführung derartiger Anlagen durch die Festsetzung der Entschädigung 
nicht aufgehalten werde. Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu 
gewähren, als durch die Anlagen eine Erschwerung der Wegebaulast oder eine 
Beeinträchtigung der Nutzungen veranlaßt wird. 
Steht die Nutzung eines Weges oder seiner Zubehörungen einem anderen 
als dem Wegebaupflichtigen zu, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleich- 
falls Anwendung. 
Die Anlage anderweitiger Anstalten innerhalb des Wegegebiets, welche 
nicht durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung 
der Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vorher 
nicht ausgeführt werden. Wird die Zustimmung versagt) so kann sie durch Be- 
schluß des Kreisausschusses, und wenn eine Stadt mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern, ein Kreis oder die Provinz dabei beteiligt sind, durch Beschluß des 
Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann nur erfolgen, 
wenn der Unternehmer bereit und imstande ist, den Wegebaupflichtigen für die 
ihm durch die Anlage erwachsende Erschwerung der Unterhaltungspflicht oder 
Beeinträchtigung der Nutzungen zu entschädigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.