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"(4.
Fahrwege dürfen von jedermann zum Gehen, Reiten, Radfahren, Fahren
und zum Viehtreiben, Radfahrwege nur zum Radfahren, Fußwege, unbeschadet
privatrechtlicher Befugnisse zu einer anderweiten Benutzung, nur zum Gehen be-
nutzt werden.
Dauernde Beschränkungen der Benutzung der Wege können im Interesse
der Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung
durch Polizeiverordnung angeordnet werden. Sie sind tunlichst durch Warnungs-
tafeln zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
85.
Als Zubehörungen der Wege gelten alle zur Vollständigkeit, zum Schutze
und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung nötigen Anstalten und
Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die nicht schiffbaren Teile
von Gewässern, Furten, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanstalten, Böschungen,
Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen,
sowie alle zur Verhütung oder Beseitigung nachteiliger Folgen der Wegeanlage
erforderlichen Vorrichtungen.
§ 6.
Der Wegebaupflichtige hat die Ausführung und die Veränderung der von
den zuständigen Behörden festgestellten Bahnübergänge, Brücken, Durchlässe und
Drainagen innerhalb des Wegegebiets zu gestatten. Vor Feststellung des Planes
hat die Anhörung der Wegepolizeibehörde und des Wegebaupflichtigen zu erfolgen.
Die Wegepolizeibehörde kann im Falle des öffentlichen Interesses genehmigen,
daß die Ausführung derartiger Anlagen durch die Festsetzung der Entschädigung
nicht aufgehalten werde. Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu
gewähren, als durch die Anlagen eine Erschwerung der Wegebaulast oder eine
Beeinträchtigung der Nutzungen veranlaßt wird.
Steht die Nutzung eines Weges oder seiner Zubehörungen einem anderen
als dem Wegebaupflichtigen zu, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleich-
falls Anwendung.
Die Anlage anderweitiger Anstalten innerhalb des Wegegebiets, welche
nicht durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung
der Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vorher
nicht ausgeführt werden. Wird die Zustimmung versagt) so kann sie durch Be-
schluß des Kreisausschusses, und wenn eine Stadt mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern, ein Kreis oder die Provinz dabei beteiligt sind, durch Beschluß des
Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann nur erfolgen,
wenn der Unternehmer bereit und imstande ist, den Wegebaupflichtigen für die
ihm durch die Anlage erwachsende Erschwerung der Unterhaltungspflicht oder
Beeinträchtigung der Nutzungen zu entschädigen.