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/ 11.
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf die Zubehörungen
der Wege.
8. 12.
Die Wegebaulast begreift nicht in sich
. die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und Vorrichtungen,
welche einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen;
2. die Beleuchtung der Wegej;
3. innerhalb der Städte und“ ländlichen Ortschaften die Schneeräumung
und die Reinigung der Straßen und Plätze.
13.
Die im 9 12 unter 1 erwähnten Anstalten und Vorrichtungen unterstehen
in wegepolizeilicher Beziehung der Wegepolizcibehörde.
II. Bezüglich der Provinzial-, Kreis= und Gemeindewege.
14.
Die Wege sind vorbehaltlich der Bestimmungen in 99. 24 ff. entweder
Provinzialwege oder Kreiswege oder Gemeindewege.
u1..
Provinzial= oder Kreiswege sind diejenigen, in Ansehung derer die Wege-
baulast von dem Provinzial= oder Kreisverband übernommen ist, oder ihm auf
Grund einer gesetzlichen Bestimmung obliegt.
Als übernommen im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt die Wegebaulast
insbesondere hinsichtlich derjenigen Wege, welche aus der staatlichen Unterhaltung
vertragsmäßig dauernd in die Unterhaltung eines der vorgenannten Kommunal-=
verbände übergegangen sind.
& 10.
Für die Provinzial= und Kreiswege sind Verzeichnisse anzulegen und auf
dem lunfenken zu erhalten.
Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch
das Amts= und das Kreisblatt bekannt zu machen.
Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Ver-
mutung für die Richtigkeit ihres Inhalts.
§ 17.
Die Wegebaulast in Ansehung der Gemeindewege liegt vorbehaltlich der
Bestimmung im 9 21 derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk diese Wege
führen. Die Bestimmung des 9 15 Absl. 2 findet auf Gemeindewege entsprechende
Anwendung. Die Heranziehung der Gemeindeangehörigen erfolgt nach den für
Kommunalabgaben maßgebenden Bestimmungen.