Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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/3. 
Ubersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen oder deren 
Zubehörungen zu entrichten sind (§ 27), die Unterhaltungs= und Wiederherstellungs- 
kosten einschließlich der landesüblichen Zinsen vom Anlagekapital, so sind sie auf 
den Antrag des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten auf 
einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen. 
Ebenso sind diese Abgaben auf den Antrag des nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten abzulösen. 
Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder 
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von 
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des 9 28 festzustellende 
Entschädigung zu. 
31. 
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufbebung der mit 
dem Hebungsrechte verbundenen Baulast und deren Ubernahme seitens des nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn er 
bereit und imstande ist, diesen für den über den Wert des Hebungsrechts etwa 
hinausgehenden Betrag der Baulast zu entschädigen und wenn er auf das Hebungs- 
recht ohne Entschädigung verzichtet. 
32. 
In den Fällen der §§ 28, 29 und 31 kann das Hebungsrecht, jedoch nur 
in einem den durchschnittlichen Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung 
der Verkehrsanstalten entsprechenden Betrag auf den neuen Träger der Wege- 
baulast auf sein Ansuchen übertragen werden. 
33. 
Über die Verpflichtung zur Abtretung von Verkehrsanstalten (§9 28), über 
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten 
zu gewährende Entschädigung (§& 28 und 30) sowie über die Ubertragung der 
Baulast (§ 31) und des Hebungsrechts (§ 32) beschließt der Bezirksausschuß. 
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht 
sowohl dem Hebungsberechtigten, als dem Entschädigungspflichtigen binnen drei 
Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen. 
Uber die Entziehung der Hebungsberechtigung (§ 29) entscheidet auf Klage 
der Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß.
	        
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