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Ubersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen oder deren
Zubehörungen zu entrichten sind (§ 27), die Unterhaltungs= und Wiederherstellungs-
kosten einschließlich der landesüblichen Zinsen vom Anlagekapital, so sind sie auf
den Antrag des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten auf
einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen.
Ebenso sind diese Abgaben auf den Antrag des nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten abzulösen.
Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des 9 28 festzustellende
Entschädigung zu.
31.
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufbebung der mit
dem Hebungsrechte verbundenen Baulast und deren Ubernahme seitens des nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn er
bereit und imstande ist, diesen für den über den Wert des Hebungsrechts etwa
hinausgehenden Betrag der Baulast zu entschädigen und wenn er auf das Hebungs-
recht ohne Entschädigung verzichtet.
32.
In den Fällen der §§ 28, 29 und 31 kann das Hebungsrecht, jedoch nur
in einem den durchschnittlichen Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung
der Verkehrsanstalten entsprechenden Betrag auf den neuen Träger der Wege-
baulast auf sein Ansuchen übertragen werden.
33.
Über die Verpflichtung zur Abtretung von Verkehrsanstalten (§9 28), über
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten
zu gewährende Entschädigung (§& 28 und 30) sowie über die Ubertragung der
Baulast (§ 31) und des Hebungsrechts (§ 32) beschließt der Bezirksausschuß.
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht
sowohl dem Hebungsberechtigten, als dem Entschädigungspflichtigen binnen drei
Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen.
Uber die Entziehung der Hebungsberechtigung (§ 29) entscheidet auf Klage
der Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß.