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Regulierungs- oder Gemeinheitsteilungsrezesse geordneten Unterhaltungspflicht durch
die Gemeinde einer Abgrenzung der Unterhaltungslast zwischen den Beteiligten
bedarf, so beschließt der Kreisausschuß oder, wenn eine Stadt beteiligt ist, der
Bezirksausschuß nach Anhörung der Beteiligten.
Bis zur anderweiten Abgrenzung der Unterhaltungslast bleiben die Bestimmungen
der Urbarien und Rezesse in Kraft.
§ 46.
Insoweit bezüglich vertragsmäßig vom Staate an Kommunalverbände zur
dauernden Unterhaltung übertragener Wege eine Verpflichtung der Gemeinden
zur Leistung von Hand- und Spanndiensten sowie der Eigentümer angrenzender
Grundstücke zur Unterhaltung der Seitengräben besteht, wird daran durch dieses
Gesetz nichts geändert.
Die Verpflichtungen können durch Vereinbarung der Beteiligten unter Zustimmung
der Wegepolizeibehörde auf den nach diesem Gesetze Verpflichteten
übertragen werden.
& 47.
Das Eigentum des Staates an Land= und Heerstraßen geht an diejenigen
Kommunalverbände über, welchen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wegebaupflicht
hinsichtlich des betreffenden Weges obliegt.
"(48.
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
Gutsbezirke entsprechende Anwendung.
Können Anordnungen der Wegepolizeibehörde über den Bau oder die
Unterhaltung von Wegen im Bereiche eines Gutsbezirkes, der nicht ausschließlich
im Eigentume des Gutsbesitzers steht, nicht wirksam erlassen werden) weil der
Gutsbesitzer zur Erfüllung der ihm obliegenden Wegebaupflicht allein nicht imstande
ist, so kann der Kreisausschuß auf Antrag, wenn eine Vereinbarung unter
den beteiligten Grundeigentümern über die gemeinschaftliche Aufbringung der
Kosten nicht getroffen wird, anordnen, daß bis zur anderweitigen Regelung der
kommunalen Verhältnisse des Gutsbezirkes an der Aufbringung der Kosten der
Wegebaulast sämtliche Grundeigentümer des Gutsbezirkes nach dem Maßstabe der
auf ihre Grundstücke veranlagten Grundsteuer teilzunehmen haben.
Der Beschluß des Kreisausschusses ist endgültig.
49.
Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar
gemäß 9 25 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in 98. 15
Abs. 2, 17 Abs. 1 und 43 Abs. 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
berührt.