Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Regulierungs-  oder  Gemeinheitsteilungsrezesse  geordneten  Unterhaltungspflicht  durch
die  Gemeinde  einer  Abgrenzung  der  Unterhaltungslast  zwischen  den  Beteiligten
bedarf,  so  beschließt  der  Kreisausschuß  oder,  wenn  eine  Stadt  beteiligt  ist,  der
Bezirksausschuß  nach  Anhörung  der  Beteiligten.

Bis  zur  anderweiten  Abgrenzung  der  Unterhaltungslast  bleiben  die  Bestimmungen
  der  Urbarien  und  Rezesse  in  Kraft.

 

§  46.

Insoweit  bezüglich  vertragsmäßig  vom  Staate  an  Kommunalverbände  zur
dauernden  Unterhaltung  übertragener  Wege  eine  Verpflichtung  der  Gemeinden
zur  Leistung  von  Hand-  und  Spanndiensten  sowie  der  Eigentümer  angrenzender
Grundstücke  zur  Unterhaltung  der  Seitengräben  besteht,  wird  daran  durch  dieses
Gesetz  nichts  geändert.

Die  Verpflichtungen  können  durch  Vereinbarung  der  Beteiligten  unter  Zustimmung
  der  Wegepolizeibehörde  auf  den  nach  diesem  Gesetze  Verpflichteten
übertragen  werden.

&  47.

Das  Eigentum  des  Staates  an  Land=  und  Heerstraßen  geht  an  diejenigen
Kommunalverbände  über,  welchen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  Wegebaupflicht
  hinsichtlich  des  betreffenden  Weges  obliegt.

"(48.

Die  auf  Gemeinden  bezüglichen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auf
Gutsbezirke  entsprechende  Anwendung.

Können  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde  über  den  Bau  oder  die
Unterhaltung  von  Wegen  im  Bereiche  eines  Gutsbezirkes,  der  nicht  ausschließlich
im  Eigentume  des  Gutsbesitzers  steht,  nicht  wirksam  erlassen  werden)  weil  der
Gutsbesitzer  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Wegebaupflicht  allein  nicht  imstande
  ist,  so  kann  der  Kreisausschuß  auf  Antrag,  wenn  eine  Vereinbarung  unter
den  beteiligten  Grundeigentümern  über  die  gemeinschaftliche  Aufbringung  der
Kosten  nicht  getroffen  wird,  anordnen,  daß  bis  zur  anderweitigen  Regelung  der
kommunalen  Verhältnisse  des  Gutsbezirkes  an  der  Aufbringung  der  Kosten  der
Wegebaulast  sämtliche  Grundeigentümer  des  Gutsbezirkes  nach  dem  Maßstabe  der
auf  ihre  Grundstücke  veranlagten  Grundsteuer  teilzunehmen  haben.

Der  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  endgültig.

49.

Privatrechtliche  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  von  Wegen  sind  ablösbar
gemäß  9  25  und  werden  im  übrigen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  98.  15
Abs.  2,  17  Abs.  1  und  43  Abs.  2  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht
berührt.