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schließlich der den Sachverständigen nach § 21 des gegenwärtigen Gesetzes zu er-
stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Ausführung der Schutz-
maßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht
ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften des bestehenden Rechtes.
827.
Ubersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger als
5 000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent des
nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu
Grunde zu legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer einschließlich
der fingierten Normalsteuersätze (§ 38 des Kommunalabgabengesetzes, § 74 des
Einkommensteuergesetzes), so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag
zu zwei Dritteilen vom Kreise zu erstatten.
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn entweder der Bedarf
an direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veranschlagenden Natural-
dienste mehr als das Einundeinhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu
legenden Veranlagungssolls an Einkommensteuer (einschließlich der fingierten
Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze
durch die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der
öffentlichen Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den An-
gehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem
Gemeindesteuerbedarfe hinzuzurechnen.
Den Kreisen ist die Hälste der in Gemäßheit der vorstehenden Vorschrift
geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu er-
stattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwal-
tungsgericht.
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit ein entsprechender
Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die
Hälfte der demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
28.
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentume des Gutsbesitzers,
so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der
durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
und das gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit regelt und den mit-
heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Beteiligung
bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausschuß
festgestellt und muß hinsichtlich der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen
über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen.
Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksausschusses.
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