Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 384 — 
8 29. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche zur Be- 
kämpfung der übertragbaren (§ 1 Abs. I) Krankheiten notwendig sind, zu treffen 
und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen. 
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu 
treffen und zu unterhalten. 
% 30. 
Die Anordnung zur Beschaffung der im 5 29 bezeichneten Einrichtungen 
erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde. 
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und 
zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landen 
an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit 
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an den Provinzialrat 
statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit 
zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der 
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen die Entscheidung des 
Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des 
Bezirksausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf diese Klage findet 
die Vorschrift des § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den 
Kosten Teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde beziehungsweise Klage auch der 
Provinzialverwaltung zu. 
31. 
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde nicht zur 
Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die Kommunal-= 
aufsichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die 
Hälfte derselben ist vom Staate zu erstatten. 
32. 
Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunalaussichtsbehörde 
nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur Durchführung bringen, 
bevor das Verfahren nach §9 30 eingeleitet oder zum Abschlusse gebracht ist. 
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die 
Anordnung der Kommunalaussichtsbehörde aufgehoben wird. 
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der Kosten 
nicht aus, so greift die Bestimmung des § 31 Matz. 
33. 
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen, 
welche durch landespolizeiliche Naßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank- 
heiten entstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.