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8 29.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche zur Be-
kämpfung der übertragbaren (§ 1 Abs. I) Krankheiten notwendig sind, zu treffen
und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu
treffen und zu unterhalten.
% 30.
Die Anordnung zur Beschaffung der im 5 29 bezeichneten Einrichtungen
erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und
zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landen
an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an den Provinzialrat
statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit
zur Ausführung der Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen die Entscheidung des
Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des
Bezirksausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf diese Klage findet
die Vorschrift des § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den
Kosten Teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde beziehungsweise Klage auch der
Provinzialverwaltung zu.
31.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde nicht zur
Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die Kommunal-=
aufsichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die
Hälfte derselben ist vom Staate zu erstatten.
32.
Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunalaussichtsbehörde
nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur Durchführung bringen,
bevor das Verfahren nach §9 30 eingeleitet oder zum Abschlusse gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die
Anordnung der Kommunalaussichtsbehörde aufgehoben wird.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der Kosten
nicht aus, so greift die Bestimmung des § 31 Matz.
33.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen,
welche durch landespolizeiliche Naßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten entstehen.