4.
wer den auf Grund der 99 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes in
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Melde-
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
36.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, bestraft:
1.
—
wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten
Krankheiten sowie in den Fällen des 9 7 den nach 9 P des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von
dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen
vorläufigen Anordnungen oder den nach 910 des vorbezeichneten
Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt;
wer bei den in dem §9 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten sowie in den Fällen des §& 11 den nach § 12, & 14 Abs. 5,
9§ 15, 17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
wer bei den in dem 9 10 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichsgesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt;
Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen,
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in
dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider-
handeln.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
37.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden
die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bekämpfung an-
steckender Krankheiten aufgehoben.
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835
(Gesetz= Samml. S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3
des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von
Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetz Samml. S. 172),
über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren Städten, außer Kraft.
Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 55 des Regulativs sowie die
sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Zwangsimpfungen bei dem Aus-
bruch einer Pockenepidemie.