Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

4. 
wer den auf Grund der 99 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes in 
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Melde- 
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
36. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, 
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, bestraft: 
1. 
— 
wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten 
Krankheiten sowie in den Fällen des 9 7 den nach 9 P des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von 
dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen 
vorläufigen Anordnungen oder den nach 910 des vorbezeichneten 
Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen 
zuwiderhandelt; 
wer bei den in dem §9 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten sowie in den Fällen des §& 11 den nach § 12, & 14 Abs. 5, 
9§ 15, 17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen 
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
wer bei den in dem 9 10 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichsgesetzes erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, 
  
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in 
dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider- 
handeln. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
37. 
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden 
die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bekämpfung an- 
steckender Krankheiten aufgehoben. 
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835 
(Gesetz= Samml. S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3 
des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von 
Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetz Samml. S. 172), 
über die Belassung der Sanitätskommissionen in größeren Städten, außer Kraft. 
Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 55 des Regulativs sowie die 
sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Zwangsimpfungen bei dem Aus- 
bruch einer Pockenepidemie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.