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Die Genehmigung und Festsetzung der Fahrpläne für die Strecke Blanken-
burg—Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale wird der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung mit der Maßgabe überlassen, daß besondere Wünsche der
Königlich Preußischen Regierung tunlichst zu berücksichtigen sind.
Die Festsetzung der Tarife für die Bahnstrecke von Blankenburg nach
Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale soll der Königlich Preußischen Re-
gierung zustehen. Die Halbkrstadt, Blankenburger Eisenbahngesellschaft soll ver-
pflichtet sein, für die neuen Bahnstrecken das jeweilig auf den preußischen Staats-
bahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen, und, soweit der Königlich Preußische
Minister der öffentlichen Arbeiten dies für erforderlich erachtet, überhaupt hin-
sichtlich der Einrichtung und Berechnung der Tarife die für die preußischen
Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen. Jedoch
wird der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft für die ersten fünf Jahre
nach der Eröffnung des Betriebs auf der Gesamtstrecke der neuen Linien die Be-
fugnis eingeräumt) die Tarife für diese Linien bis zur Höhe der ihr von der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung für die Strecke Halberstadt-Blanken-
burg genehmigten Hoöchsttarife zu bilden.
In betreff des Güterverkehrs werden nach Ablauf jenes fünfjährigen Zeit-
raums, solange die Bahn nach dem Ermessen des Königlich Preußischen Ministers
der öffentlichen Arbeiten vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wieder-
kehrend von fünf zu fünf Jahren Hochsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen
unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem genannten
Minister festgestellt. Der Eisenbahngesellschaft bleibt überlassen, nach Maßgabe
der reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der im vorher-
gehenden Absatze bezeichneten allgemeinen Grundsätze innerhalb der Grenzen dieser
Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und
Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne besondere Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Die Einführung der vierten Wagenklasse wird von beiden Regierungen
für gewisse Strecken der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft, jedenfalls
für die Strecken Langenstein—Derenburg—Minsleben und Blankenburg—Quedlin-
burg mit Abzweigung nach Thale für notwendig erachtet, soll der Gesellschaft
jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Betriebseröffnung der zuletzt
genannten Linie auferlegt werden.
Die Staatsaufsicht hinsichtlich des Baues und Betriebs der einzelnen
Strecken steht jeder Regierung innerhalb ihres Staatsgebiets zu. Danach ge-
schieht die Feststellung der Bauentwürfe sowie die Prüfung der Fahrzeuge durch
jede der beiden Regierungen innerhalb ihres Staatsgebiets. Die von einer der
vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere
Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen. Diese Bestim-
mungen finden auch auf die bereits im Betriebe befindlichen Strecken der Halber-
stadt-Blankenburger Eisenbahn Anwendung. Die Bestimmungen im Artikel 3
Abs. 4 des Staatsvertrags vom 19. November 1869 und im Artikel IV Abf. 2
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