Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 3. Juli 1905. 
(L. S.) Dr. Strutz. (L. S.) Martini. (L. S.) v. d. Busch. 
  
  
  
  
Der vorstehende Staatswvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
—— 
  
(Nr. 10654.) Verordnung, betreffend die Bildung eines Regierungsbezirkes Allenstein in der 
Provinz Ostpreußen. Vom 14. Oktober 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt: 
1. 
In der Provinz Ostpreußen wird aus den bisher zum Regierungsbezirke 
Königsberg gehörigen Kreisen Ortelsburg, Rössel, Allenstein, Neidenburg und 
Osterode und den bisher zum Regierungsbezirke Gumbinnen gehörigen Kreisen 
Lyck, Lötzen, Johannisburg und Sensburg ein dritter Regierungsbezirk gebildet, 
welcher die Bezeichnung „Regierungsbezirk Allenstein“ führt. 
Der Sitz der Regierung ist Allenstein. 
2. 
Das Staatsministerium hat den Zeitpunkt, zu welchem diese Bezirksbildung 
durchzuführen ist, in der Gesetz= Sammlung und durch die Amtsblätter der be- 
teiligten Regierungen bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 14. Oktober 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielskt. Möller. v. Budde. 
v. Einem. Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg. 
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