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Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 3. Juli 1905.
(L. S.) Dr. Strutz. (L. S.) Martini. (L. S.) v. d. Busch.
Der vorstehende Staatswvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
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(Nr. 10654.) Verordnung, betreffend die Bildung eines Regierungsbezirkes Allenstein in der
Provinz Ostpreußen. Vom 14. Oktober 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt:
1.
In der Provinz Ostpreußen wird aus den bisher zum Regierungsbezirke
Königsberg gehörigen Kreisen Ortelsburg, Rössel, Allenstein, Neidenburg und
Osterode und den bisher zum Regierungsbezirke Gumbinnen gehörigen Kreisen
Lyck, Lötzen, Johannisburg und Sensburg ein dritter Regierungsbezirk gebildet,
welcher die Bezeichnung „Regierungsbezirk Allenstein“ führt.
Der Sitz der Regierung ist Allenstein.
2.
Das Staatsministerium hat den Zeitpunkt, zu welchem diese Bezirksbildung
durchzuführen ist, in der Gesetz= Sammlung und durch die Amtsblätter der be-
teiligten Regierungen bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Oktober 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielskt. Möller. v. Budde.
v. Einem. Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg.
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