Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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2. Forderung gegen die (politische) Gemeinde Sichertshausen und den 
landeskirchlichen Fonds in Cassel auf die von ihnen zur Kirchenkasse in 
Sichertshausen und aus dieser an die Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda 
als Entschädigung für aufgehobene Gebühren und für Wegfall des 
Neujahrsgeldes jährlich zu leistende ahlung von 44,75 Mark (Vier- 
undvierzig Mark fünfundsiebzig Pfennig). 
Artikel 4. 
Am 1. Oktober 1905 werden an die Kirchengemeinde Sichertshausen zu 
ihrer Pfarrdotation gezahlt: 
1. der aus den Pfarrkapitalien der Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda 
zu entnehmende Betrag eines von Heinrich Bingel in Sichertshausen zur 
Ablösung von Gefällen gezahlten Kapitals von 6 Talern 26 Groschen 
8 Hellern oder 20,68 Mark (Zwanzig Mark achtundsechzig Pfennig); 
2. aus dem Dispositionsfonds des Großherzoglich Hessischen Ober- 
konsistoriums der Betrag von 200 Mark (Zweihundert Marh. 
Artikel 5. 
Am 1. Oktober 1905 wird von der Kirchengemeinde Treis a. d. Lumda 
aus ihrem Armenfonds an die Kirchengemeinde Sichertshausen als deren mit 
einem Fünftel zu berechnender Anteil an den für Arme bestimmten Stiftungen 
des Gernand und der Agnes von Schutzbar der Betrag von 149),68 Mark (Ein- 
hundert und neunundvierzig Mark achtundsechzig Pfennig) gezahlt. 
Cassel, den 25. März 1905. Darmstadt, den 22. März 1905. 
  
Gustav Stölting, D. Buchner, 
Konsistorialrat. Oberkonsistorial- Präsident. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz= Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
 
	        
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