Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Aulage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Vermehrung der Wahlkreise für die Brandenburgische 
Provinzialsynode. Vom 16. Januar 1905. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode für die Landeskirche der älteren 
Provinzen, was folgt: 
Die im §9& 45 Abs. 1 der Generalsynodal-Ordnung vom 20. Januar 1876 
(Gesetz Samml. S. 7) festgesetzte Höchstzahl der Wahlkreise für die Provinz 
Brandenburg wird von vierzig auf vierundvierzig erhöht. 
Die vier neuen Wahlkreise werden durch die fünfte und sechste und die 
für künftig in Aussicht genommene siebente und achte Berliner Kreissynode 
ebildet. 
Die vier neuen Wahlkreise wählen mindestens je einen der nach Ziffer 3 
des § 46 a. a. O. zur Provinzialsynode zu entsendenden Abgeordneten. 
Bis dahin, wo die siebente und achte Berliner Kreissynode gebildet sind, 
werden die sechs auf sie entfallenden Abgeordneten von denjenigen Berliner Kreis- 
synoden gewählt, denen sie das erste Nan- durch Anordnung des Evangelischen 
Oberkirchenrats und demnächst endgültig durch Beschluß der Provinzialsynode 
zugewiesen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung des durch den 
Vorstand der Generalsynode verstärkten Evangelischen Oberkirchenrats. 
In gleicher Weise erfolgt die anderweite Verteilung der schon jetzt gemäß 
Ziffer 3 des § 46 a. a. O. von den Berliner Kreissynoden zu wählenden Ab- 
geordneten auf die bereits bestehenden und die neu geschaffenen Berliner Wahlkreise. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß) den 16. Januar 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Voigts. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.